Axel Springer unterliegt: BGH stuft AdBlock Plus als zulässig ein

Veröffentlicht: 20.04.2018 | Geschrieben von: Christoph Pech | Letzte Aktualisierung: 30.04.2018

Der BGH hat entschieden: Das Anbieten von Adblockern ist zulässig. Das Urteil (Aktenzeichen I ZR 154/16) wurde am Donnerstag verkündet. Axel Springer hatte gegen den AdBlock-Plus-Betreiber Eyeo geklagt.

Adblock auf Smartphone
© Pinone Pantone / Shutterstock.com

Mit dem am Donnerstag in Karlsruhe verkündeten Urteil mit dem Aktenzeichen I ZR 154/16 hat der BGH Axel Springer einen herben Dämpfer verpasst. Der Bundesgerichtshof hat den Einsatz des Werbeblockers AdBlock Plus für zulässig erklärt. Das Programm, das Werbung auf Webseiten unterdrückt, ist demnach nicht wettbewerbswidrig, Axel Springer habe keinen Unterlassungsanspruch. Der Werbeblocker stelle keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar, heißt es im Urteil. Die Beklagte – der AdBlock-Plus-Betreiber Eyeo – verfolge „in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs.“ Der BGH sieht zudem keine „allgemeine Marktbehinderung“.

Entscheidung liegt beim Nutzer

Axel Springer hätte laut dem BGH die Möglichkeit, sich auf seinen Portalen gegen AdBlock Plus zu wehren, indem man Nutzer, die Werbeblocker verwenden, aussperrt. Kritisiert wurde von Verlagen vor allem das Whitelisting, mit dem Eyeo sich finanziere. Unternehmen können dafür zahlen, dass ihre Werbung nicht geblockt wird, solange sie den Eyeo-Richtlinien zufolge als „akzeptabel“ gilt. Da die Verwendung eines Adblockers aber in der Entscheidung der Nutzer liege, liege keine direkte Beeinträchtigung des Angebots vor, so der BGH.

Verfassungsbeschwerde angekündigt

Die Entscheidung der Vorinstanz wurde damit von den Richtern aufgehoben. Das OLG Köln hatte im bezahlten Whitelisting noch eine aggressive Geschäftspraxis gesehen. Der BGH urteilte nun, dass es an einer „unzulässigen Beeinflussung fehle“. Doch die Geschichte des Konflikts zwischen Verlagen und Adblock-Anbietern ist lang und die Gerichte sind sich entsprechend uneinig. Das OLG München etwa hatte bereits im vergangenen Jahr in zweiter Instanz zu Gunsten von Eyeo entschieden. Damals wurde die Klage der Süddeutschen Zeitung verhandelt.

Der Anwalt des Verlags kündigte bereits an, dass Axel Springer wegen des Eingriffs in das Grundrecht auf Pressefreiheit Verfassungsbeschwerde einreichen werde, meldet Spiegel Online.

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