LG München: Bestellabschluss bei Amazon verstößt gegen „Button-Lösung”

Veröffentlicht: 28.05.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 28.05.2018

Das Landgericht München hat nach Klage der Wettbewerbszentrale Amazon verurteilt, es zu unterlassen, im Online-Shop Sonnenschirme und/oder Bekleidungsstücke anzubieten, ohne auf der Bestellabschlussseite die wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Ware anzugeben. Nach Ansicht des Gerichts verstößt dies gegen gesetzliche Vorgaben.

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Keine klaren und verständlichen Informationen

Dem Urteil war eine Rechtsstreitigkeit zwischen der Wettbewerbszentrale und dem Internetgiganten und Marktplatz Amazon mit Sitz in Luxemburg vorangegangen. Amazon bot auf seinem Marktplatz dabei Sonnenschirme und Kleider unter eigenem Namen an. Entgegen der Angebotsseite erschienen jedoch auf der Bestellübersichtsseite die ausführlichen Informationen zu dem Produkt nicht mehr, sondern nur einzelne kurze Angaben wie:  

„Sch. Sonnenschirm Rhodos, natur
Ca. 300 x 300 cm 8-teilig, quadratisch”.

Diese Angaben genügten der Wettbewerbszentrale jedoch nicht, um den gesetzlichen Vorschriften auf der Bestellübersichtsseite gerecht zu werden. Nach ihrer Ansicht fehlten notwendige Angaben wie Material, Bezugsstoff und Gewicht als wesentliche Informationen. Amazon unterschrieb zwar daraufhin die eingegangene Abmahnung, jedoch nicht die Unterlassungserklärung, weshalb die Wettbewerbszentrale vor Gericht zog. Diese bekam mit dem Urteil vom 04. April 2018 - Az. : 33 O 9318/17 Recht. Nach Ansicht des Gerichts ist Amazon verpflichtet, dem Verbraucher unmittelbar vor Bestellabgabe die wesentlichen Informationen klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Bei Kleidung ist dies das Material, bei Sonnenschirmen das Material des Bezugsstoffs, des Gestells sowie das Gewicht.

Button-Lösung notwendig

Das Gericht bestätigte hierbei auch noch einmal die sog. Button-Lösung”. Hiernach müssen bei Verträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz vor Abgabe der Bestellung bestimmte Informationspflichten angegeben werden. Insbesondere müssen diese Informationen klar und verständlich und in hervorgehobener Weise erfolgen. Dazu zählen auch die Produkteigenschaften. Welche diese genau sind, ist im Einzelfall zu beurteilen. Als Faustformel gilt: Es sind alle Merkmale anzuführen, die bei der Kaufentscheidung maßgeblich sind. Für Kleidung ist es nach dem Urteil die Angabe des Materials, bei Sonnenschirmen das Material des Bezugsstoffs, das Material des Gestells sowie das Gewicht. Ein Link auf die Artikelbeschreibung oder ein gesondert herunterzuladendes Dokument reicht hierbei nicht aus.

Wettbewerbszentrale sieht Vorteil für Händler

Aus Sicht der Wettbewerbszentrale geht es in dem Verfahren letztendlich darum festzustellen, ob Amazon selbst als Händler den gesetzlichen Informationspflichten in Hinblick auf die Angabe der wesentlichen Merkmale der ausgewählten Produkte auf der Bestellabschlussseite genügt. „Wenn es bei dieser Entscheidung des LG München I bleibt, dann müsste Amazon als Händlerin selbst auf der Bestellabschlussseite die wesentlichen Merkmale des Produkts angeben – und auch die Voraussetzungen dafür schaffen, dass dies bei allen Angeboten technisch möglich ist.“, lautet das Fazit von Gabriele Bernhardt, Syndikusrechtsanwältin bei der Wettbewerbszentrale.

Amazon lässt das Urteil so nicht stehen

Für jeden Händler, der einen Online-Shop betreibt, ist jedes Urteil zu der „Button-Lösung” wichtig. Doch gerade die gerichtliche Überprüfung der Umsetzung auf Marktplätzen ist insbesondere für Marketplace-Händler von grundsätzlicher Bedeutung. Daher überrascht es nicht, dass Amazon den Ausgang des Verfahrens so nicht akzeptiert und erneute Überprüfung fordert. Nun muss das Oberlandesgericht München entscheiden, ob die Angaben auf der Bestellübersicht ausreichen oder nicht.

Für alle Händler von Kleidung und Sonnenschirmen

Händler, die mit diesen Waren auf Amazon handelt, sollten sich unbedingt vergewissern, dass sie alle vom Gericht geforderten wesentlichen Angaben vorweisen können. Sonst könnten sie schnell auch in den Fokus geraten.

Kommentare  

#7 Andree 2018-06-07 14:59
Offenbar muss ich aber leider sagen sind einige Kunden, sicher nicht alle aber doch einige zu blöd oder unwillig eine Produktbeschrei bung zu lesen, was dann zu Falschbestellun gen und anderen Problemen führt
Nicht einmal die eigene Adresse können viele korrekt angeben, es ist schon ein Trauerspiel
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#6 Reinhard 2018-06-02 09:15
das gleiche Problem besteht in jedem Shop.
offensichtlich hält der Gesetzgeber das gesamte Volk für verblödet, es reicht nicht mehr das Angebot in der Produktbeschrei bung umfassend zu erläutern, nein, der Kunde hat das bis zum Warenkorb schon vergessen, weil er gleichzeitig zu dumm ist auf das Produkt zu klicken und im Falle eines Falles sich nochmal die Produkteigensch aften anzuschauen, es auch keine Hilfe ist im zweifelsfall die Ware nach ausgiebigem Gebrauch an den Händler zurückzusenden, muss das natürlich auch noch her.
Ich bin kein Freund von Amazon, aber es wird gerade für die kleinereren Händler immer schwieriger den Anforderungen gerecht zu werden. Mit diesem Urteil wird es wieder mal etliche Abmahnungen geben
Man kann nur noch den Kopf schütteln..
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#5 H.K. 2018-05-30 16:01
Und wie immer wird der Kunde als doof und unwissend dargestellt, den man ja mit allen Mitteln schützen muss. Irgendwann zählt mir die Kassiererin im Aldi dann beim kassieren alle Inhaltsstoffe auf. Nicht dass ich versehentlich einen Kokoslikör statt Milch fürs Kind kaufe.
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#4 Andree 2018-05-30 15:09
Es gibt doch eine Produktbeschrei bung, die sollte man sich voher durchlesen, dann sollte einem als Käufer klar sein was ich dort ggf kaufe.
Wenn dann folgendes bei der Bestätigung steht:

„Sch. Sonnenschirm Rhodos, natur
Ca. 300 x 300 cm 8-teilig, quadratisch”.

Sollte das reichen ob es das war was man angeklickt hat.
Langsam werden die behörden päpstlicher als der Papst.
Der Verbraucher wird immer unmündiger....k ein Wunder das sich keiner mehr eine Beschreibung durchlist, man kann ja alles zurückgeben oder irgendwo ist sicher ein Fehler bei einem Butto..........

Aber was soll man von Politikern und Beamten erwarten die sich nur durch Ableben vor Ihrem monatlichen Salär retten können.....
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#3 Julian 2018-05-30 14:13
Klar besteht das gleiche Problem auf eBay,
hier gehts ja aber drum Amazon an den Karren zu fahren, damit die überhaupt die Möglichkeit für die ganzen Händler schaffen.
Da eBay nicht selbst als Händler auftritt, ist dieser Weg hier schwieriger.

Grundlegend sollte man schauen die essenziellen Infos im Titel des Angebots unterzubringen - meist sind diese ja auch für den Kunden (und nicht nur den Abmahner) von hoher Relevanz und häufig auch als Keyword sehr gut.
Die Sache ist nur - welche Information ist wirklich relevant...

Glücklicher Weise ist das so schwammig, dass die Abmahner sich hier wohl wenig drum kümmern, da die Erfolgsaussicht en eher bescheiden sind.

Aber als Grundsatzentsch eidung Amazon vor Gericht zu ziehen, dazu reichts natürlich, wenn man mal einige spezifische Infos festlegt.
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#2 Gabriel Bourke 2018-05-29 18:36
Leider ist das Händlerbund Whitepaper etwas passed-the sell-by-date (-> 2015)
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#1 Vision spprts 2018-05-29 12:39
Das gleiche Problem besteht doch auch auf eBay? Ich. Warenkorb sieht man diese Infos auch nicht, selbst wenn die Teil der Artikelbeschrei bung sind.
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