OLG Köln urteilt zum Problem DSGVO und Fotografie

Veröffentlicht: 27.06.2018 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 05.07.2022

Wie weit greift die DSGVO und welche Veränderungen bringt sie im Bereich der Fotografie mit sich? Branchenteilnehmer stehen im Rahmen der neuen Datenschutzgrundverordnung vor einigen Fragen. Zumindest einige will das OLG Köln nun beantwortet haben.

Fotografieren: Kamera auf einem Holztisch
© sangkhom sangkakam / Shutterstock.com

Die Problematik rund ums Bild

Vor Inkrafttreten der DSGVO war das rechtliche Standardwerk im Bereich der Fotografie das Urheberrechtsgesetz und auch (zumindest noch in einigen Teilen) das sogenannte Kunsturhebergesetz – kurz KUG. Diese Gesetze regeln zum Beispiel die Urheberschaft von Werken der bildenden Künste und Fotografien und geben Auskünfte über Schutzfristen oder Rechte am eigenen Bild.

Doch mit der neuen Datenschutzgrundverordnung kamen vormals sichere Annahmen über Prozesse in der Fotobranche ins Wanken. „Einige Rechtsexperten prognostizierten bereits das Ende der Personenfotografie, wie wir sie kennen“, schreibt Heise Online. Fraglich war beispielsweise, ob auch nach Inkrafttreten der DSGVO Fotos einfach veröffentlicht werden dürfen, auf denen Personen als „Beiwerk“ in einer Kulisse oder in Menschenmassen zu sehen sind. Dies war nach § 23 KUG bisher ohne gesonderte Erlaubnis der Abgebildeten erlaubt.

Da das Fotografieren und Veröffentlichen solcher Bilder ja sozusagen bereits eine Verarbeitung sensibler, personenbezogener Daten darstellt, war die Handhabe nach Inkrafttreten der DSGVO jedoch infrage gestellt worden. Welche juristische Norm greift nun? Wird das KUG durch die DSGVO verdängt? Das Oberlandesgericht Köln hat sich dazu nun zu Wort gemeldet und dementsprechend einige Antworten geliefert (OLG Köln, Beschl. v. 18.06.2018 – Az.: 15 W 27/18).

Im journalistischen Bereich greift das KUG weiter

Nach Angaben von Heise hat das OLG Köln geurteilt, dass Gesetze auf nationaler Ebene – wie zum Beispiel das KUG – mit Blick auf Berichterstattung und Journalismus auch weiterhin greifen und durch die DSGVO nicht beschnitten werden. Oder anders formuliert: Artikel 85 DSGVO, der die Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung sowie die Informationsfreiheit regelt, erlaubt „zugunsten der Verarbeitung für journalistische Zwecke von der DSGVO abweichende nationale Gesetze“, so Heise.

„Weil Artikel 85 DSGVO im Kern keine materiell-rechtlichen Vorgaben macht, sondern nur darauf abstellt, dass zwischen dem Datenschutz einerseits und der Äußerungs- und Kommunikationsfreiheit andererseits ein angemessener Mittelweg gefunden wird, meint das Gericht, dass das KUG weiter gilt.“

Offen sei hingegen immer noch, ob die Vorgaben des Kunsturhebergesetzes auch im nicht journalistischen Umfeld Bestand hätten. Genannt werden an dieser Stelle etwa Influencer und Blogger, aber auch unternehmenseigene PR-Abteilungen und gewerbliche Fotografien. Zudem regelt das KUG lediglich die Verarbeitung, also das Publizieren von Fotografien. Geht es um die Erstellung der Fotos (also um die Erhebung der Daten), so komme in uneingeschränktem Maße die DSGVO zum Tragen.

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