OLG München straft Media Markt wegen Liefertermin ab

Veröffentlicht: 09.07.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 12.07.2018

Gerade im Online-Handel ist es für den Kunden wichtig zu wissen, wie lange die Lieferzeit ist und wann ihn seine Ware spätestens erreicht. Doch ist dies nicht nur Kundenwunsch, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben. Hierbei reicht die Formulierung „bald verfügbar” nicht aus, wie das Oberlandesgericht München nun zulasten von Media Markt entschieden hat.

Media Markt unterliegt vor Gericht

©JPstock/shutterstock.com

„Bald verfügbar” ist zu unbestimmt

Der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 17. Mai 2018 (AZ 6 U 3815/17) ging eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen voraus. Die Elektronikkette Media Markt hatte in ihrem Online-Shop mediamarkt.de das Smartphone Galaxy S6 mit dem Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar“ angeboten und so einen unbestimmten Lieferzeitpunkt genannt. Dies verstieß nach Ansicht der Verbraucherzentrale jedoch gegen die gesetzlichen Informationspflichten bei der Lieferzeitangabe. Zurecht, wie das OLG München feststellte und untersagte damit diese Praxis der Angebotsdarstellung. Auch nach Ansicht des Gerichts müssen Kunden bei einer Online-Bestellung konkret erfahren, bis zu welchem Zeitpunkt die Ware spätestens geliefert wird. Beim Hinweis, der Artikel sei „bald verfügbar“, erfahren Kunden dagegen lediglich, dass eine Lieferung in naher Zukunft versprochen wird. Sie erhalten damit aber keine Information, wie lange sie wirklich auf eine Lieferung warten müssen. Rein theoretisch könnten damit auch Monate bis zu einer Lieferung vergehen. Media Markt steht es noch frei, Beschwerde gegen dieses Urteil einzulegen. Solange ist das Urteil nicht rechtskräftig.

Lieferzeit muss erkennbar sein

Die Notwendigkeit der Informationspflicht über den Liefertermin ergibt sich aus Artikel 246 a § 1 Absatz 1 Nr. 7 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz: EGBGB). Einen exakten konkreten Termin zu nennen ist natürlich in den meisten Fällen nicht möglich. In der Praxis heißt dies daher aber, grundsätzlich bei den Angaben darauf zu achten, dass der Verbraucher hinreichend darüber informiert wird, innerhalb welchen Zeitraums er mit der Ware rechnen kann. Nach Ansicht der Rechtsprechung (OLG München) ist aber in diesem Zusammenhang auch zulässig, die Lieferzeit mit „ca. 2 - 4 Werktage" anzugeben, da hier zumindest erkennbar ist, bis zu welchem Werktag die Lieferung zu erfolgen hat, nämlich spätestens nach vier Tagen. Der Zusatz „in der Regel“ oder „voraussichtlich” wird hingegen durch die Gerichte als zu unbestimmt und damit unzulässig angesehen.

Händler dürfen bei ihrer Berechnung der Lieferzeit jedoch nicht vergessen, dass auch etwaige Banklaufzeiten und Postwege in die Berechnung des Lieferzeitraums mit einbezogen werden müssen.

Auf Auslandsversand ist zu achten

Händler, die auch ins Ausland versenden, sollten darauf achten, dass auch hierbei die Lieferzeit angegeben werden muss und zwar separat für das Ausland, falls die Lieferzeiten sich hierbei nicht mit den inländischen decken. Praktisch kann dies beispielsweise durch ein Sternchen bei den Lieferzeiten und anschließender Erklärung im Footer erfolgen.

Auf Bestellung mehrerer Artikel mit verschiedenen Lieferzeiten achten

Wenn ein Kunde mehrere Artikel bestellt, die unterschiedliche Lieferzeiten haben, müssen Händler darauf hinweisen, welche Lieferzeiten gelten. Versenden sie die Ware in einer gemeinsamen Sendung, so bestimmt sich die Lieferzeit in diesem Fall nach dem Artikel mit der längsten Lieferzeit, was dem Kunden natürlich ebenfalls mitzuteilen ist.

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