Otto klagt gegen Burgerkette „Otto‘s Burger“ – und ist gescheitert

Veröffentlicht: 11.07.2018 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 11.07.2018

Darf sich eine kleine Burgerkette aus Hamburg „Otto’s Burger“ nennen? Mit dieser Frage musste sich nun das Landgericht Hamburg auseinandersetzen. Geklagt hatte der namhafte Versandriese Otto.

Saftiger Burger in den Händen
© Fedorovacz – shutterstock.com

Markenrechtsverletzungen gehören zu den wiederkehrenden Problemen, mit denen sich große und kleine Unternehmen auseinandersetzen müssen. Immer wieder werden wegen entsprechender Verstöße Abmahnungen verschickt. Nicht selten landen solche Streitigkeiten dann auch vor Gericht – wie zum Beispiel auch in einem Fall, den ein namhafter Branchenplayer ins Rollen gebracht hat und den die Welt als „klassische David-gegen-Goliath-Geschichte“ bezeichnet.

Gemeint ist damit eine Klage, die der traditionsreiche Versandriese Otto gegen eine kleine Hamburger Burgerkette eingereicht hatte. Die Kette betreibt unter dem Namen „Otto’s Burger“ vier Lokale in der Hansestadt – und genau hier liegt das Problem: Durch die Verwendung des Namens „Otto“ sah das Traditionsunternehmen seine Marke in Gefahr, sodass rechtliche Schritte eingeleitet wurden. Konkret ging es also um die Verletzung von Namensrechten und Markenrechten.

Hamburger Landgericht weist Klage ab

Im Namensstreit hat das Hamburger Landgericht die Klage von Otto am Dienstag nun abgewiesen, da keine Verletzung des Unternehmenskennzeichens „Otto“ vorliege. Das Gericht stützte diese Entscheidung auf den Fakt, dass „die von den vier Burger-Lokalen angesprochenen Gäste Otto's Burger nicht mit dem Otto-Kennzeichen des Versandhändlers in Verbindung brächten“, schreibt die Welt weiter.

Darüber hinaus floss in die Entscheidung maßgeblich ein, dass es sich bei den Parteien um zwei Firmen aus vollkommen unterschiedlichen Geschäftsfeldern handelt. Auch die Häufig- und Geläufigkeit des Namens Otto habe im Rahmen der Klageabweisung eine entscheidende Rolle gespielt. Demzufolge bestünde keine Verwechselungsgefahr.

Otto will weitere Schritte noch prüfen

Der Online-Riese Otto, der auch als Marktplatz tätig ist, kann gegen diese Entscheidung des Landgerichts Hamburg Berufung einlegen. Zuvor wolle das Unternehmen nach Informationen eines Unternehmenssprechers allerdings auf den Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung warten und dann weitere Schritte abwägen. Im aktuellen Fall sei es um einen Streitwert in Höhe von 750.000 Euro gegangen.

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