Rechtsradar: Werbung mit Testergebnissen, Schweizer Zoll, BGH entschärft Störerhaftung

Veröffentlicht: 27.07.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 27.07.2018

Es ist ein schmaler Grad zwischen schönem Sommertag und unerträglicher Hitze. Händler, die an diesen Tagen die Entscheidungen und Themen der Woche nicht mitverfolgen konnten, können dies hier nachholen.

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BGH entschärft Störerhaftung

Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26. Juli 2018 Az.I ZR 64/17 entschieden hat, besteht nach heutiger Rechtslage keine Haftung für den Betreiber eines W-LAN Netzes wegen einer durch den Netznutzer begangenen Rechtsverletzung. Jedoch könnte der benachteiligte Rechteinhaber in diesen Fällen eine Sperrung der Nutzung von Information durch den Betreiber verlangen. Dies könnten u. a. technische Sicherungsmaßnahmen wie Passwörter sein. Die ganze Mitteilung finden interessierte Leser hier.

Schweizer Verordnung sorgt für Verwirrung

Die Schweiz als direktes Nachbarland ist auch als Nicht-EU-Land interessant für Online-Händler. Daher war der erste Schreck groß, als dass Staatssekretariat Seco eine Verordnung erließ, die nach ihrem Wortlaut auch deutsche Händler zu der Einhaltung von genauen Angaben bei der Information über Mehrwertsteuer und Zöllen verpflichtet. Doch können Händler ihren Handel in die Schweiz mit den bestehenden Angaben fortsetzen. Eine Nachfrage bei der Seco ergab, dass die Verordnung sich nicht an Händler richten soll, die lediglich unter einer .de Domain einen Kauf und Versand in die Schweiz anbieten. Die Verordnung soll sich insbesondere an die Händler richten, die bei einem Kunden tatsächlich den Eindruck erwecken, dass es sich bei Ihnen um in der Schweiz ansässige Händler handelt.

Die richtige Werbung mit Awards und Testergebnissen

Ein tolles und prämiertes Produkt möchte jeder Händler präsentieren und den Award oder das Testergebnis darstellen. Dies ist erlaubt, doch müssen Vorgaben eingehalten werden, damit dies nicht ein teures Vergnügen wird. Insbesondere bei der Werbung mit Testergebnissen müssen Händler darauf achten, dass sie diese u.a wortgetreu und komplett wiedergeben und die Fundstelle gut sichtbar und erreichbar angeben. Bei Awards sind die Gerichte wiederum nachsichtiger, wie ein aktuelles Urteil des Landgericht Nürnberg zeigt.

Klassiker werden wieder abgemahnt

Die Abmahnwelle der DSGVO bleibt nach wie vor aus. Doch werden Händler nun vermehrt wieder wegen Klassikern unter den Abmahngründen abgemahnt. Dazu zählt die richtige Werbung mit dem UVP (Unverbindliche Preisempfehlung), irreführende Werbung und fehlerhafte Darstellung der Versandbedingungen. Viele dieser Gründe können durch die Umsetzung unserer Hinweisblätter vermieden werden. So können hohe Kosten gespart werden.

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