EuGH: Fremde Bilder verlinken ist erlaubt, hochladen hingegen nicht

Veröffentlicht: 08.08.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 08.08.2018

Das hat sich die Schule aus NRW wahrscheinlich nicht gedacht, als sie das Referat samt Foto eines Schülers auf ihre Webseite hochgeladen hatte... Doch am Ende landetet der Fall vor dem Europäischen Gerichtshof. Und dieser sah in der Verwendung eines frei zugänglichen Fotos einen Urheberrechtsverstoß vorliegen.

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© jannoon028/shutterstock.com

Die teure Spracharbeitsgemeinschaft

Das Urteil ist das Ende einer rechtlichen Streitigkeit, die ihren Ursprung im Jahr 2009 hat. Seit diesem Zeitpunkt war auf der Webseite einer Schule aus NRW ein Referat hochgeladen, das ein Foto einer Webseite eines Reisemagazin-Portals beinhaltete. Dieses hatten die Schüler kopiert und in ihre Arbeit aufgenommen. Darin sah der Urheber eine Verletzung seiner Rechte und klagte in Deutschland auf Schadensersatz. Um die Frage nach der Haftung grundlegend zu klären, stellte der BGH die Frage dem EuGH. Dieser entschied mit Urteil vom 7. August 2018 (C-161/17) zugunsten des Künstlers. Danach muss man sich auch bei freien Bildern auf Internetseiten vor der Nutzung eine Nutzungserlaubnis einholen, falls man die Bilder erneut hochladen möchte.

Was war der Knackpunkt?

Das entscheidende in dem Urteil war die Frage, ob die Wiedergabe eines auf einer fremden Internetseite mit Einverständnis des Urhebers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes auf einer eigenen öffentlich zugänglichen Webseite ein "öffentliches Zugänglichmachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und des § 19a Urhebergesetz (UrhG) darstellt. Denn nur falls ja, braucht es in diesen Fällen eine Genehmigung durch den Künstler.

Fürs Hochladen braucht man eine Genehmigung

Gut für jeden Fotografen dürfte die Entscheidung des EuGH sein, denn dieser vertritt die Meinung, dass es sich dabei tatsächlich um eine genehmigungspflichtige Tat handelt. Der Grund dabei ist nach Ansicht des Gerichts, dass im Gegensatz zu vielen anderen Formen, dem Urheber die Kontrolle über sein Werk und die weitere Verwendung entzogen werden. Das Bild wird zunächst auf einer Festplatte oder einem Server gespeichert und anschließend in dem erstellten Dokument hochgeladen. Dadurch wird es dem Urheber aber quasi unmöglich gemacht, dies zu verhinder. Daher bräuchte man dafür stets eine Genehmigung.

Framing und Links sind anders

Doch müssen Händler oder Blogbetreiber nun nicht alle Links löschen, denn der EuGH hat seine bisherige Rechtsprechung zum Thema Framing und Linksetzung nicht verändert. Dies ist nach den bisher aufgestellten Kriterien nach wie vor möglich, solange:

  • Kein neues technischen Verfahren angewendet wird

oder

  • kein neues Publikum erreicht wird.

Für die Verlinkung oder das Framing eines Fotos hat der EuGH eine Verletzung einer diese beiden Kriterien bisher verneint.

Was dadurch beachtet werden muss

Wie bisher auch, sollten Händler nicht ohne eine Nutzungserlaubnis Bilder aus dem Internet kopieren und für sich verwenden. Dies auch nicht, wenn die Bilder frei zugänglich sind. Nach der Entscheidung des EuGH ist nun klar, dass Fotos von Webseiten von Dritten ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht vervielfältigt und auf der eigenen Webseite veröffentlicht werden dürfen.

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