Rechtsradar: Amazon, VerpackungsG, EuGH zur Bildnutzung, Abmahnung zu Made in Germany

Veröffentlicht: 10.08.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 10.08.2018

So heiß wie die letzten Tage war es schon lange nicht mehr. Vielen dürfte es in diesen Tagen schwer gefallen sein, die rechtlichen Themen der Woche zu verfolgen. Wie jede Woche kann man dies in unserem Rechtsradar nachholen.

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Kartellamt prüft Amazon als Verkäufer

Amazon tritt auf der eigenen Plattform sowohl als Betreiber als auch Verkäufer auf. Dabei handelt es sich um Hybridplattformen. Dabei steht auch immer die Gefahr im Raum, dass andere Händler dabei behindert werden. Da es dazu Beschwerden in der Vergangenheit gab, prüft dies nun das Kartellamt. In einer anderen Untersuchung prüft das Kartellamt ebenfalls die Social Media Plattform Facebook, ob dieses seine Marktmacht missbraucht.

VerpackG: Neue Definitionen zu Verpackungen

Verpackungen und Verpackungsmaterial erzeugen Müll. Schon seit 1991 wird versucht diesen Müll durch eine Produktverantwortung zu vermeiden oder die Quote bei Recycling zu erhöhen. Die bisher geltende Verpackungsverordnung wird zum 01. Januar 2019 durch das Verpackungsgesetz abgelöst. Damit einhergehend wird auch der Begriff der Verpackung zum Teil neu geregelt. Zwar gelten Verkaufsverpackungen nach wie vor als Verpackung, doch nun wird klargestellt, dass die Versandverpackung und die Umverpackung eindeutig als Verpackungen im Sinne des Gesetzes darstellen. Alle Händler, die diese Verpackungen auch an den Endkunden verschicken, werden ab nächstes Jahr registrierungspflichtig bei der neu geschaffenen zentralen Stelle Verpackungsregister in Osnabrück. Daneben muss eine Beteiligung an einem dualen System erfolgen. Daneben gibt das VerpackG auch neue Vorgaben zu den Recyclingquoten vor, die in Zukunft durch die dualen Systeme erreicht werden sollen.

EuGH entscheidet zu Bildrechten

Die Benutzung fremder Bilder ist durch das weitreichende und ausschließliche Nutzungsrecht des Erstellers gefährlich, wenn ein Nutzungsrecht nicht gegeben ist. Die Folge kann eine Schadensersatzforderung sein, die unter Umständen hoch ausfallen kann. Zu Bildern, die durch framing oder einen Link eingebunden werden, hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass dies keine weitere Einwilligung erfordert. Werden jedoch Bilder auf einer frei zugänglichen Webseite kopiert und anschließend erneut hochgeladen, stellt dies nach Ansicht des EuGH eine erneute öffentliche Wiedergabe dar. In diesem Fällen muss eine erneute Freigabe durch den Urheber erfolgen.

Abmahngründe: Garantie, Markenrecht und Herkunftsangaben

Besondere Sorgfalt müssen Händler an den Tag legen, wenn es um die Werbung ihrer Produkte geht. Gerade bei der Werbung mit einer Garantie sind stets die Garantiebedingungen mit anzugeben, bei der Werbung einer Herkunftsgarantie muss dies auch stimmen. Im Bereich der Benutzung fremder Marken ist zu beachten, dass dies grundsätzlich nur mit Erlaubnis des Markeninhabers erlaubt ist.

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