Finanzgericht Köln: Keine steuerliche Mehrbelastung durch kurzfristige Absagen zur Weihnachtsfeier

Veröffentlicht: 07.09.2018 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 07.09.2018

Kaum hat das dritte Quartal des Jahres begonnen, macht sich mit Stollen und Lebkuchen Vorweihnachtsstimmung in den Supermärkten breit. Das Finanzgericht Köln zieht mit und informiert über eine neue Entscheidung im Steuerrecht. Es geht um eine Weihnachtsfeier und die Frage nach der Folge von kurzfristigen Absagen für die steuerliche Belastung. Man könnte unterstellen: Ein Urteil fast im Geiste der Weihnacht.

Weihnachtsfeier
© Monkey Business Images / Shutterstock

Die klagende GmbH hatte für ihre Weihnachtsfeier einen professionellen Kochkurs mit allen interessierten Betriebsangehörigen geplant. 27 Arbeitnehmer sagten ihre Teilnahme an dem Event zu, Speisen und Getränke sollte jeder Teilnehmer in unbegrenzter Menge verzehren dürfen. Tatsächlich nahmen nur 25 Mitarbeiter teil, zwei weitere hatten ihre Beteiligung kurz vorher abgesagt. Die Veranstaltungskosten blieben angesichts der sehr kurzfristigen Änderung aber in gleicher Höhe bestehen. Im Unternehmen berechnete man bei der Lohnversteuerung die Zuwendungen an die einzelnen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der geplanten Teilnehmerzahl.

Finanzamt berücksichtigt nur tatsächlich teilnehmende Arbeitnehmer

Das zuständige Finanzamt setzte darauf einen Nachforderungsbetrag fest – auf Grundlage der tatsächlichen, niedrigeren, Teilnehmerzahl. Begründet wurde dies mit einem BMF-Schreiben (Bundesministerium der Finanzen) aus 2015. Dieses wies die Finanzbehörden im vorliegenden Fall der Betriebsveranstaltung bundeseinheitlich an, die zu berücksichtigenden Aufwendungen des Arbeitgebers gleichmäßig auf die anwesenden Teilnehmer aufzuteilen, hier entsprechend also 25 Personen.

Der demnach zu versteuernde Betrag war am Ende knapp viermal so hoch, wie es die Berechnung des Unternehmens ergeben hatte, da die Kosten pro Kopf entsprechend höher über dem jeweiligen Freibetrag lagen.

Zuwendungen grundsätzlich steuerpflichtig

Knackpunkt im anschließenden Klageverfahren vor Gericht (Aktenzeichen: 3 K 870/17) war damit die Frage nach dem Umgang mit den Kosten für die beiden kurzfristig abgesprungenen Mitarbeiter, den sogenannten „No-Show-Kosten“. Sollte es sich auch bei diesen um Zuwendungen vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer handeln, würde dies am Ende zu einer steuerlichen Mehrbelastung für die übrigen Kollegen führen. Solche Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen zählen nämlich ebenfalls zu den Einkünften und unterfallen damit grundsätzlich der Einkommenssteuer.

FG Köln entscheidet zugunsten der feiernden Mitarbeiter

Das Finanzgericht stellte nun aber fest, dass sich die Kosten für die beiden abwesenden Mitarbeiter nicht auf die Höhe des steuerpflichtigen Lohns der präsenten Mitarbeiter auswirke. Vielmehr handle es sich einzig um fehlgeschlagene Aufwendungen des Arbeitgebers. Zwar seien diese Kosten durch die durchgeführte Betriebsveranstaltung entstanden, auch hätte der Arbeitgeber eine entsprechende Gegenleistung erhalten. Diese sei jedoch für das klagende Unternehmen ohne Wert, da sie nicht an die nicht teilnehmenden Mitarbeiter zugewendet werden konnte.
Damit könne es sich zwar um berücksichtigungsfähige Betriebsausgaben handeln. Es sei jedoch nicht ersichtlich, warum diese vergeblichen Aufwendungen eine Auswirkung auf die Zuwendung an die tatsächlich teilnehmenden Mitarbeiter haben sollte, so das Gericht, diese würden schließlich in keiner Weise dadurch bereichert.

Finanzamt hat Revision beim BFH bereits eingelegt

Im vorliegenden Fall ist diese Erkenntnis zudem besonders naheliegend, da die Teilnehmer des Kochkurses nach dem Veranstaltungskonzept ohnehin Essen und Getränke in unbegrenzter Menge zu sich nehmen konnten und ein Vorteil durch die beiden spontanen Absagen so faktisch ausgeschlossen war.
Trotz allem stellt sich das Finanzgericht Köln mit seiner Entscheidung gegen die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen. BMF-Schreiben sind für die Rechtsanwendung der Behörden verbindlich, müssen aber nicht zwingend auch von der Rechtsauffassung der Gerichte gedeckt sein. Die Revision beim Bundesfinanzhof in München wurde durch das Finanzgericht Köln zugelassen und bereits vom Finanzamt eingelegt.

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