BGH: Bitte um positive Bewertung kann unzulässige Werbung sein

Veröffentlicht: 17.09.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 05.10.2018

Den Käufer zu einer positiven Bewertung nach Abschluss eines Kaufs aufzufordern, ist gängige Praxis. Mitunter kann der Verkäufer dabei allerdings in ein rechtliches Problem stolpern: Das Versenden einer Kundenzufriedenheitsumfrage in einer Rechnung per E-Mail kann eine unzulässige Werbung dar stellen. Das entschied jetzt der BGH und gab damit dem Käufer Recht.

Kundenbewertungillustration: Mann sitzt auf dem Fußboden mit einem Notebook auf dem Schoß und bewertet mit Sternen
© Makyzz - shutterstock


Aufforderung zur positiven Bewertung

Der Kläger bestellte im Mai 2016 im Amazon-Shop des Beklagten ein Gerät. Wenig später erhielt er per E–Mail die Rechnung. In der E–Mail befand sich neben der Rechnung folgender Text:

„Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie Ihre Rechnung im PDF-Format. [...] Deshalb bitten wir Sie darum, wenn Sie mit unserem Service zufrieden waren, uns für Ihren Einkauf eine 5-Sterne Beurteilung zu geben. [...] Zur Bewertung: über folgenden Link einfach einloggen und eine positive 5-Sterne Beurteilung abgeben. [...]”

Nach dem der Kunde zunächst erfolglos vor dem Amtsgericht und Landgericht Braunschweig auf Unterlassung geklagt hat, gab ihm der BGH nun Recht.

Kundenzufriedensheitsbefragung als Werbung

Doch warum stellt die Bitte um eine positive Bewertung eine Werbung dar? Als Werbung sind alle Maßnahmen eines Unternehmens zu verstehen, die auf Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Gemeint ist damit die direkte, als auch die indirekte Werbung, zum Beispiel durch Imagekampagnen. Umfasst ist auch jede Äußerung mit dem Ziel der Absatzförderung.

Zwar mag die Bitte nach einer Bewertung erstmal nicht wie eine Werbung wirken, doch dient sie zumindest auch dazu, den Kunden an sich zu binden und künftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Um in der Bitte eine Werbung zu sehen, muss also etwas um die Ecke gedacht werden: Der Händler animiert nicht direkt zum weiteren Kauf, sondern vermittelt dem Kunden das Gefühl, sich auch nach dem abgeschlossenen Geschäft weiterhin um ihn zu bemühen. Der Händler bringt sich beim Kunden in Erinnerung. Dies dient der Kundenbindung.

Werbung erfordert Zustimmung

Nachdem der BGH festgestellt hat, dass es sich bei der Kundenzufriedenheitsbefragung um Werbung handelt, kam er zu dem Schluss, dass die Werbung nach § 7 UWG nur mit Zustimmung des Kunden hätte versendet werden dürfen. § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt, wann eine Werbung eine unzumutbare Belästigung darstellt. Generell ist Werbung nur dann gestattet, wenn vorher zugestimmt hat. Um dem Zeitalter der Digitalisierung gerecht zu werden, kommt das Gesetz allerdings mit Ausnahmen zur Werbung via E–Mail daher:

Eine Belästigung per E–Mail ist demnach nicht anzunehmen, wenn

  • der Verkäufer die Daten des Kunden im Wege einer Bestellung erhalten hat,
  • der Händler die Kundendaten zur Direktwerbung für ähnliche Produkte verwendet,
  • kein Widerspruch des Kunden erfolgt ist und
  • der Kunde bei der Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.

Selbst, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Händler aufgrund der Bestellung die Daten des Kunden zur Werbung hätte nutzen dürfen, so hat er es aber unterlassen, den Kunden über sein Widerspruchsrecht aufzuklären.

Folglich konnte das Gericht nur zu der Entscheidung kommen, dass sich bei der Kundenzufriedenheitsbefragung in diesem Fall um eine unzulässige Werbung handelte.

Unzulässige Werbung ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Da es sich bei dem Kläger nicht um einen Mitbewerber handelte, konnte die Klage nicht direkt auf die Verletzung des UWGs gestützt werden. Der Unterlassungsanspruch wurde hier mit einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht gestützt. Dieses Grundrecht wird aus Art. 2 I Grundgesetz (Recht auf freie Entfaltung) und Art. 1 I Grundgesetz (der Menschenwürde) abgeleitet. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden. Dazu gehört, dass man sich vor unerwünschter Einflussnahme anderer schützen können soll: Man selbst entscheidet, mit welchen anderen Personen in welchem Umfang man wie Kontakt haben will.

Vergleichsweise geringfügige Beeinträchtigung

Die Richter stellten außerdem fest, dass es sich bei der Kundenzufriedenheitsbefragung in der Rechnungsmail um eine vergleichsweise geringe Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt. Zutreffend wurde angemerkt, dass der Kunde die Bitte auch einfach hätte ignorieren können. Auf der anderen Seite ist eine Belästigung deswegen nicht ausgeschlossen. Der Kunde muss sich zumindest gedanklich damit beschäftigen. Schwer wiegt hier vor allem, dass eine solche Art der Werbung billig und schnell ist: Automatisierungsmöglichkeiten bieten eine arbeitssparende Versendungsmöglichkeit. Der Kostenpunkt ist gering. Sieht man so ein Verhalten nicht als unzulässige Werbung an, ist mit einem Umgreifen dieses Verhaltens zu rechnen. So kann aus einer anfänglichen geringfügigen einmaligen Verletzung eine große Belästigung durch Nachahmung der Mitbewerber werden. Durch diesen Summeneffekt entsteht dann eine erhebliche Belästigung. Daher musste hier bereits bei einer kleinen Verletzung die Unzulässigkeit angenommen werden. 

Rechtsfolgen

Für den Beklagten dürfte nach dem Urteil klar sein, dass er von dieser Form der Werbung Abstand nehmen wird: Sollte der Händler dem Kunden noch einmal so eine Werbung zukommen lassen, droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000€ (ersatzweise Ordnungshaft) oder eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten. 

In unserem Hinweisblatt sind noch einmal alle wichtigen Punkte zur Werbung per E–Mail zusammen gefasst.

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