Rechtsradar: Scheingebote, Widerrufsrecht bei individuellen Waren, Cremfine und Creme Fraiche sowie DSGVO

Veröffentlicht: 12.10.2018 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 12.10.2018

Wie jede Woche gibt es mit dem Rechtsradar eine Zusammenfassung dessen, was die Welt des Rechts in den letzten Tagen bewegt hat. Mit dabei: Das Oberlandesgericht München zur rechtlichen Verbindlichkeit von Scheinangeboten auf Ebay, außerdem urteilte der BGH zum Widerrufsrecht im Werkvertrag und das Landgericht Hamburg befasste sich mit der Bewerbung eines Creme-fraiche-Ersatzprodukts. Auch zur Einwilligung nach der DSGVO gibt es Rechtsprechung.

Recht im E-Commerce
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Ebay: Scheingebot ist Scheingeschäft ist nichtig

Die Angst, dass das bei Ebay eingestellte Auktionsangebot floppt, ist oft da. So auch bei einem Verkäufer, der seinen Wagen verkaufen wollte. Das Bieter-Interesse am Auto war da, aber gering, und so bediente sich der Verkäufer der Hilfe eines Freundes, der sich mit Scheingeboten beteiligte. Schlussendlich gewann das Gebot desjenigen, der den Verkäufer jetzt verklagt hat – ihm kam das Biet-Verhalten zu Recht merkwürdig vor. Weil es sonst keine weiteren Bieter gab, verlangte der Käufer, dass ihm der Wagen zu einem Preis überlassen wird, der ohne die Scheingebote zustande gekommen wäre. Die Schwindelei flog vor Gericht dann auf, der Verkäufer sah sich dann aber vor ein größeres Problem gestellt: Inzwischen hatte er den Wagen anderweitig verkauft und konnte ihn so nicht mehr an den rechtmäßigen Käufer übergeben. Das zog dann eine Schadensersatzpflicht in Höhe von 5.000 Euro nach sich.

Scheingebote, die wie hier in Absprache mit demjenigen gemacht werden, gegenüber dem sie offiziell gelten sollen, sind nach geltendem Recht nichtig und unwirksam da sie zu den sogenannten Scheingeschäften gehören.

Feinheiten des Widerrufs: Berücksichtigung von Ausnahmen

Das Widerrufsrecht stößt bei Händlern manchmal auf gemischte Gefühle. Ein Urteil des BGH zeigt, dass Vorsicht wichtig ist, wenn der Widerruf ausgeschlossen oder gar nicht erst von ihm „gesprochen“ wird. In diesem Fall hat der Käufer einen Treppenlift samt Einbau bestellt, zum stolzen Preis von über 40.000 Euro. Nach Differenzen mit dem Verkäufer widerrief er den Vertrag – Monate, nachdem er geschlossen wurde. Eingebaut worden war der Lift bis dahin noch nicht. Der Händler machte aber geltend, dass sein Kunde gar kein Widerrufsrecht habe, schließlich handle es sich um eine nicht vorgefertigte Ware, die speziell nach Kundenwunsch gefertigt werden würde. Das Gesetz sehe für solche Waren vor, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht, wenn die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren. So war der Kunde in diesem Fall auch nicht über die Umstände und Möglichkeit des Widerrufs belehrt worden.

Tatsächlich besteht dieses Ausschlusskriterium wirklich, jedoch nur für bestimmte Vertragsarten, wie etwa Kaufverträge. Hier ging es um eine bestimmte bauliche Leistung, für die der Widerruf laut Gesetz in diesem Fall aber nicht ausgeschlossen werden konnte. Der Widerruf war also möglich, und das auch noch nach der üblichen 14-Tage-Frist – durch die fehlende Belehrung hatte sich diese nämlich auf 12 Monate und 14 Tage verlängert.

Irreführung: Gemisch aus Milch und Pflanzenfett ist nicht Creme fraiche

„Zu verwenden wie Creme fraiche“ ist eine Werbeaussage, die so laut Landgericht Hamburg nicht hätte getroffen werden dürfen. Hier ging es um ein Ersatzprodukt, nach Aussage des Markenherstellers „die leichte Alternative zu Creme fraiche und Co.“ Den Richtern ging die Aussage zu weit. Das aus Milch und Pflanzenfett bestehende Produkt habe so rein gar nichts mit seinem „echten“ Äquivalent, der Creme fraiche, zu tun – anders als es der Vergleich aber suggeriere. Verbraucher ließen sich dadurch zu dem Gedanken verleiten, das Ersatzprodukt erfülle entgegen der tatsächlichen Gegebenheiten die gleichen Eigenschaften. Die Werbung mit dem Slogan sei daher irreführend, so das Landgericht. Allerdings zeigt das Urteil auch, dass hier nicht nur kleinen Händlern Fehler passieren.

Unternehmer muss Einwilligung nach DSGVO beweisen (können)

Um eine weniger klassische Form der Datenerhebung ging es vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Gleichzeitig geht es um etwas, das auch für Online-Händler sehr relevant ist: Die Beweislast. Ein Friseur dreht in seinem Salon häufiger Werbeclips mit Haarmodellen, die er dann im Internet veröffentlicht. Auf einem der Videos war aber eine Kundin zu sehen, von der nach ihrer Aussage kein Einverständnis eingeholt worden war – der Friseur hingegen behauptete das Gegenteil, eine Einwilligung seitens der Kundin habe vorgelegen.

Vor Gericht konnte er allerdings keinen Beweis dafür anführen, nicht einmal Zeugen. Auch eine eidesstattliche Versicherung gab er, im Gegensatz zur Kundin, nicht ab. Grundsätzlich muss im Zivilrecht derjenige, der eine für ihn günstige Tatsache vorbringt, diese auch beweisen. Da dies dem Friseur hier nicht möglich war, hat die Kundin einen Unterlassungsanspruch gegen ihn.

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