OLG Köln: Unlautere Rücklastschrift- und Mahnungsgebühren bei geplatzter Zahlung

Veröffentlicht: 18.10.2018 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 18.10.2018

Das Lastschriftverfahren ist einfach und praktisch. Nervenaufreibend wird es dann, wenn das Konto nicht gedeckt oder die Bankverbindung falsch ist. Dann kommt es zu einer Rücklastschrift und gegebenenfalls zu Mahnungen. Gebühren dürfen auf den Kunden umgelegt werden, unter bestimmten Voraussetzungen und in einem bestimmten Umfang. Das OLG Köln hat sich dazu jetzt mit einem Fall beschäftigt.

Nicht nur leere Taschen können für Rücklastschriften sorgen
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Rücklastschriften und Mahnungen sind nicht nur nervenaufreibend für alle Parteien, sondern in der Regel auch mit Kosten verbunden. Hat der Kunde eine falsche Bankverbindung angegeben oder ist sein Konto nicht ausreichend gedeckt, geht eine Lastschrift zurück zum Verkäufer, der dafür bezahlen muss. Diese Kosten können an den Kunden weitergegeben werden, allerdings in begrenztem Umfang. Das Oberlandesgericht Köln hatte nun mit einem Fall zu tun, in dem ein Telekommunikationsanbieter die Gebühren so angesetzt hatte, dass das Unternehmen damit Gewinne erzielen konnte (AZ.: 6 U 26/18). An dieser Stelle macht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb aber einen Strich durch die Rechnung.

9,00 Euro Gebühr zu viel für Rücklastschrift

Im konkreten Fall sah ein größerer Telekommunikationsanbieter in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Pauschale für Rücklastschriften und Mahnungen nach aktuellem Preisverzeichnis vor. Eine Mahnung sollte mit 5,00 Euro, eine Rücklastschrift mit 9,00 Euro zu Buche schlagen. Neben den Kosten, die die Bank für den Vorgang einer Rücklastschrift erhebt, hatte das Unternehmen auch andere Posten wie für EDV- und Personalaufwendungen in seine Kalkulation einbezogen.

Das Problem nimmt dabei im Recht über die allgemeinen Geschäftsbedingungen seinen Lauf, da die Pauschalisierung von Schadensersatzansprüchen in AGB grundsätzlich einem Klauselverbot unterliegen kann. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn die Pauschale höher ausfällt, als der nach „dem gewöhnlichen Lauf der Dinge“ zu erwartende Schaden. Im Verfahren konnte das Unternehmen zum einen aber nicht darlegen, wie hoch die tatsächliche entstehenden Kosten bei einer Rücklastschrift sind – selbst einen branchenüblichen Durchschnittswert hat es nicht angeführt. Zum anderen aber können sogenannte Vorhaltekosten, also solche Kosten für Personalaufwand, EDV und ähnliches, an dieser Stelle nicht im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden.

Lediglich die eigentlichen Kosten der Rücklastschrift stellen einen erstattungsfähigen Schaden dar. Da das Unternehmen aber auch andere Posten in die Pauschale eingerechnet hatte, erfüllte sie die Voraussetzungen für das Klauselverbot: Die festgelegte Pauschale fiel auf diese Weise höher aus, als der tatsächlich erstattungsfähige Schaden.

Erlangter Gewinn kann an den Staat gehen

Der Sachverhalt hat zudem aber auch eine wettbewerbsrechtliche Dimension: Die Vorschriften zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen außerdem Marktverhaltensregelungen im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar – womit der Verstoß eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt und abmahnfähig ist. Es geht jedoch noch weiter: Wird durch diese Handlung vorsätzlich ein Gewinn zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern, also etwa Kunden, erzielt, kann man auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden. Die Richter des OLG Köln haben im Fall hierzu noch nichts festgestellt, darauf bleibt mit dem weiteren Verfahrensgang abzuwarten. In der Vorinstanz am Landgericht Köln (AZ.: 33 O 8/17) wurde jedoch festgestellt, dass das Kommunikationsunternehmen im gesamten Zeitraum knapp 150.000 Euro Gewinn allein durch Gebühren für Mahnungen und Rücklastschriften eingefahren hat – Kosten, die dem Unternehmen entstanden sind, bereits abgezogen.

Vorsicht bei Schadenspauschalierung in AGB

Händler müssen in solchen Situationen beachten, dass unter Vorsatz nicht nur das zielgerichtete Wollen verstanden wird: Wer sein wettbewerbsrechtliches Verhalten fortsetzt, obgleich er sich aufgrund der ihm bekannten Tatsachen nicht der Einsicht verschließen kann, dass dieses unlauter ist, handelt bedingt vorsätzlich im Sinne des Gesetzes (OLG Stuttgart, AZ.: 2 U 58/06). Eine verlässlich erlaubte und anerkannte Höhe von Rücklastschriftgebühren gibt es außerdem nicht. Kommt es zu so einem Fall, sollten dem Kunden ausschließlich die Kosten, welche die Bank für den Vorgang veranschlagt, sowie gegebenenfalls Portokosten in Rechnung gestellt werden.

Auch auf die konkrete Nennung von Beträgen in den AGB sollte verzichtet werden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass sich diese am typischen selbst erlittenen Schaden orientieren. Zudem müssen die AGB den Kunden die Möglichkeit einräumen, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass der Schaden überhaupt nicht entstanden oder zumindest wesentlich niedriger als die Pauschale ausgefallen ist.

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