LG Würzburg zu Mehrfach-Abmahnungen: Händler trifft Aufklärungspflicht

Veröffentlicht: 05.11.2018 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 07.11.2018

Erhält man mehrere Abmahnungen für ein und denselben Fehler, ist das äußerst ärgerlich. Nach Beschluss des Landgerichts Würzburg können Online-Händler Pflichten in einem solchen Fall treffen.

Wiederholte Abmahnungen sind nervenaufreibend
© Datenschutz-Stockfoto / Shutterstock.com

Eine Abmahnung zu kassieren ist mit Aufwand und Kosten verbunden. So richtig nervenaufreibend wird es allerdings, wenn plötzlich eine weitere Abmahnung im Briefkasten liegt – für den gleichen Fehler. So war es auch im Fall vor dem Landgericht Würzburg. Der Abgemahnte hatte dem zweiten Abmahnenden außergerichtlich mitgeteilt, für den Grund des Ärgers bereits eine Abmahnung erhalten und die entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben zu haben. Warum er das tat? Die Abgabe einer solchen wird gefordert, weil aus rechtlicher Sicht damit eine Wiederholungsgefahr beseitigt werden kann, schließlich sind die Vertragsstrafen in solchen Fällen nicht gerade niedrig.

Gefahr erkannt, Gefahr gebannt? Abgemahnter muss aufklären

Hat sich diese Gefahr bereits durch eine entsprechende Erklärung erledigt, erfüllt die nochmalige Bekundung, die abgemahnte Handlung künftig zu unterlassen, keinen weiteren Zweck mehr. Im Standardfall ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber dem zweiten Abmahner daher in der Regel nicht geboten, wenn dieser denn darüber aufgeklärt wird, dass und inwiefern es schon eine solche Erklärung gab. Genau dieses „inwiefern” hat der Abgemahnte im hiesigen Fall aber nicht beachtet: Er teilte zwar mit, dass eine Unterlassungserklärung bereits gegenüber einem anderen Abmahnenden erfolgt sei, beließ es dann aber auch dabei.

Wie das Gericht mitteilte, müssen dem Zweitabmahnenden jedoch alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die dieser zur Einschätzung der Lage benötigt. „Der Abgemahnte muss also Angaben über den Erstabmahner und über den Inhalt der Unterlassungserklärung, einschließlich der Höhe der Vertragsstrafe, machen”, heißt es im Beschluss. Die einfachste und sicherste Möglichkeit ist hierbei, einfach eine Kopie der Abmahnung und der unterschriebenen Unterlassungserklärung vorzulegen.

Abgemahntes Verhalten umgehend unterlassen

Tut der Abgemahnte dies nicht und wird im Anschluss daran mit einen Gerichtsprozess konfrontiert, muss er wegen dieser Aufklärungspflichtverletzung dessen Kosten übernehmen – und dies sogar dann, wenn er im Prozess eigentlich obsiegt. Um die Kosten für die zweite Abmahnung werden Händler generell nicht herumkommen, außer es handelt sich um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Handelt es sich bei den Abmahnenden aber um zwei verschiedene, unabhängig voneinander handelnde Personen, erkennt die Rechtsprechung darin keinen Rechtsmissbrauch. Der einfachste Weg, weitere Abmahnungen zu verhindern, ist demnach das beanstandete Verhalten umgehend zu unterlassen. Außerdem könne an geeigneter Stelle auch auf die bereits abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung hingewiesen werden, wie die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg in einem Urteil aus dem Jahr 2012 mitteilten. Wieder einmal zeigt sich, wie wichtig der richtige Umgang mit Abmahnungen sein kann. Auch hier müssen Händler die Augen offen halten, um sich keinen hohen Forderungen auszuliefern.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.