So ein Käse: Geschmack unterliegt nicht urheberrechtlichem Schutz

Veröffentlicht: 13.11.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 08.08.2022
diverser Käse auf einem Holzbrettchen

Zwei niederländische Käsehersteller streiten momentan vor Gericht. Grund hierfür ist, dass der eine der Auffassung folgt, dass der Geschmack seines Käses urheberrechtlichen Schutz genießt.


Ungewöhnliche Blüten treibt ein aktueller Streit in den Niederlanden: Konkret geht es um Käse. Damit ist nicht etwa Unsinn gemeint, sondern ganz konkret Streichkäse.

Ähnlicher Geschmack

Wie Beck-Aktuell berichtet, hat die Klägerin Levola die Rechte an dem sogenannten Heksenkaas, der seit 2007 auf dem Markt ist. Dabei handelt es sich um einen Streichkäse mit Créme fraîche und Kräutern. 2014 brachte die Firma Smilde einen Käse in die Regale, der sich Witte Wievenkaas nennt. Levola sieht in diesem Käseprodukt ihre Rechte verletzt: Der Geschmack des Heksenkaas sei urheberrechtlich geschützt und dieses Recht sei durch den Witte Wievenkaas verletzt.

Klage vor den nationalen Gerichten

Levola hat den Konkurrenten aufgrund dieser vermeintlichen Verletzung vor den niederländischen Gerichten verklagt. Knackpunkt des Falls ist, ob der Geschmack eines Lebensmittels überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Das Gericht in Arnhem-Leeuwarden hat sich mit genau dieser Frage an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Dieser hat die Frage am heutigen Tag entschieden.

Urheberrecht an Geschmäckern von Lebensmitteln

Wie Beck-Aktuell weiter berichtet, musste sich der EuGH vor allem mit der Frage auseinandersetzen, ob der Geschmack eines Lebensmittels ein Werk im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie ist, denn nur Urheber von Werken genießen den Schutz. Ein Werk ist eine Idee, die durch den Urheber in eine wahrnehmbare Form umgesetzt wird. Diese Form muss präzise und objektiv wahrnehmbar sein.

Zum Beispiel: Die Mona Lisa kann man schön finden, oder aber nicht. Objektiv betrachtet ändert diese Meinung jedoch nichts an der Tatsache, dass sie lange Haare hat. Die Art und Weise, wie das Gemälde gestaltet ist, ist objektiv wahrnehmbar und identifizierbar.

Anders ist es beim Geschmack von Lebensmitteln. Klar ist es auch hier so, dass jemanden etwas gut schmeckt, oder aber nicht. Allerdings werden zwei Personen ein Lebensmittel auch nie im gleichen Maß süß oder salzig finden. Kinder schätzen Geschmacksrichtungen anders ein, als Erwachsene. Was für den einen viel zu scharf ist, ist für den anderen angenehm pikant. Jeder legt die Nuancen des Geschmacks nach seinem individuellen Gusto fest.

Das Ergebnis

Am Schluss ist der EuGH daher zu dem Ergebnis (Urteil vom 13.11.2018, Az.: C-310/17) gekommen, dass der Geschmack eines Lebensmittels keinen urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Er stellt kein Werk dar. Das Gericht machte aber auch deutlich, dass dies – so Beck – auch dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht: Technisch ist es derzeit nicht möglich, eine genaue und objektive Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels zu tätigen. Der Geschmack gleichartiger Erzeugnisse kann nicht trennscharf voneinander zu unterschieden werden.

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