Kleine Beigabe/ Probe befreit nicht von der Pflicht zur Grundpreisangabe

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 06.03.2013

So hat es das LG Hamburg (Urteil vom 23.12.2010, Az.: 416 O 179/10) für den Fall entschieden, dass ein Onlinehändler zusammensteckbare Edelstahlspitzen zur Taubenabwehr verkauft. Der Händler bot die Edelstahlspitzen nach Länge an. Zum Lieferumfang gehörten auch 2 Kartuschen Kleber. Diese wurden nicht schon in der Produktbezeichnung, sondern erst in der Artikelbeschreibung aufgeführt.

Der Verkäufer wurde wegen fehlender Grundpreisangabe bei den Stahlspitzen abgemahnt. Er trat der Abmahnung mit dem Argument, er sei von der Pflicht zur Grundpreisangabe befreit, da er die Spitzen und den Kleber „im Set" verkaufe, entgegen.

Das Landgericht Hamburg entschied, dass der Kleber neben den Edelstahlspitzen nicht ins Gewicht falle und Kleber und Spitzen in der Produktbezeichnung erst recht nicht als „Set" für die Kunden erkennbar gewesen seien.

Nach der § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PangV) sind Onlinehändler verpflichtet, neben dem Endpreis auch den Grundpreis einer Ware auszuweisen, wenn die Waren in Fertigpackungen, offenen Verpackungen, Verkaufseinheiten oder ohne Umhüllung verkauft und nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden.

§ 9 Abs. 4 PAngV nennt die Ausnahmen, bei denen kein Grundpreis anzugeben ist.

So z.B. bei Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind (also bei Sets und Produkt - Bundles).

Ein Set aus verschiedenartigen Erzeugnissen im Sinne der Ausnahmeregelung liegt allerdings nicht vor, wenn einem von 2 Artikeln eine absolut untergeordnete Bedeutung zukommt. Wenn also bei einem grundpreispflichtigen Lebensmittel eine kleine Probe mitgegeben wird, bei einem 10 Liter Eimer Farbe ein Schwamm oder Pinsel o.ä. mitgeliefert wird, dann handelt es sich bei der Lebensmittelprobe bzw. dem Schwamm nur um eine Beigabe – und Beigaben ändern nichts an der Pflicht zur Grundpreisangabe. Anders beim klassichen Set bzw. Produkt-Bundle, z.B. Schampoo und Conditioner im Set.

Wir empfehlen beim Verkauf unterschiedlicher Artikel in einem Set, von denen mind. ein Artikel der Pflicht zur Grundpreisangabe unterfällt, darauf zu achten, dass in unmittelbarer Nähe zum Endpreis auch der Grundpreis für dieses Produkt angeben wird, wenn

  • der andere Teil des Produktpakets nur als Probe oder Beigabe gesehen werden kann (also eine untergeordnete Rolle spielt) und
  • auch die Produktbezeichnung nicht den Eindruck erweckt, es werde ein „Set" von mehreren „Haupt- Artikeln" angeboten
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