Das Kammergericht (KG) Berlin hat das im vergangenen Sommer gefällte Urteil des Landgerichts (LG) Berlin (vom 31.08.2010, Az: 103 O 34/10 - wir haben darüber berichtet) in der Berufungsinstanz nicht bestätigt und mit Urteil vom 06.12.2011 (Az: 5 U 144/10) entschieden, dass im Impressum eines gewerblichen Anbieters auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (sofern vorhanden) sowie die Informationen zur Registrierung im Handelsregister (sofern Anbieter registriert ist) anzugeben sind. Fehlen diese Angaben im Impressum, begeht der Anbieter hierdurch wesentliche Wettbewerbsverstöße, die abgemahnt werden können.
Im zugrundeliegenden Fall bot ein Händler im Internet Fahrzeuge zum Verkauf an. Im Impressum auf seiner Webseite machte der Händler keine Angaben dazu, bei welchem Handelsregistergericht und unter welcher Nummer er dort eingetragen ist. Zudem gab er seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht an. Der Händler wurde wegen dieser zwei Punkte abgemahnt, gab eine Unterlassungserklärung ab, zahlte die Kosten jedoch nicht. Der Streit landete vor Gericht und das LG Berlin entschied zu Gunsten des Händlers.
Das LG Berlin bejahte damals zwar einen Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz (TMG), da der Händler die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Angaben bei der Anbieterkennung unterlassen hatte. Diesen Gesetzesverstoß wertete das LG Berlin jedoch als wettbewerbsrechtlich nicht relevante Bagatelle. Die Verbraucher/Kunden brauchten weder die Angaben zum Handelsregistereintrag noch die nur dem Finanzamt dienende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, um zu entscheiden, ob sie mit dem Händler geschäftlich in Kontakt treten wollen.
Das KG Berlin folgte dieser Argumentation nicht und entschied nun, dass spürbare und damit abmahnfähige Wettbewerbsverstöße vorliegen, wenn der Händler Pflichtangaben im Impressum wie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. die Angaben zur Registereintragung vorenthält.
Die Entscheidung des KG Berlin steht nun im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (z.B. Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 02.04.2009, Az: 4 U 213/08) zu dieser Frage.
Fazit:
Onlinehändler sollten sicherstellen, dass sie ein zutreffendes und vollständiges Impressum auf ihren geschäftsmäßig genutzten Webseiten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar eingestellt haben.
Folgende Angaben sind gemäß § 5 TMG - in Abhängigkeit von Rechtsform und Beruf des Anbieters - im Impressum Pflicht:
Zur Gestaltung des Impressums eines gewerblichen Einzelunternehmers sehen Sie bitte die weiterführenden Hinweise in unseren Hinweisblättern ein.