Online-Computerspiele und Accounts: Weiterverkauf darf ausgeschlossen werden

Veröffentlicht: 31.03.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 31.03.2014

Der Betreiber einer Online-Spiele-Plattform darf in seinen AGB die Übertragung von Accounts und gekauften Online-Games verbieten. Dies gilt sogar dann, wenn der Account Voraussetzung für das Spielen des online erworbenen Spiels ist. Das UsedSoft-Urteil des EuGH sei hier gerade nicht anwendbar.

Mann mit Tablet

(Bildquelle Mann mit Tablet: Andrey_Popov via Shutterstock)

Oft sind Online-Computerspiele nur über die Online-Plattform nutzbar und an eine Registrierung oder einen Account gebunden. Dazu haben die Spielhersteller ausgeklügelte technische Hindernisse eingebaut, um eine Weitergabe der Online-Computerspiele zu verhindern.

Die Richter des Landgerichts Berlin waren der Auffassung, dass Online-Computerspiele und die damit in Zusammenhang stehenden Accounts nicht übertragbar sein müssen und damit ein Weiterverkauf ausscheiden dürfe (Urteil vom 21.01.2014, Az.: 15 O 56/13). Dieser Weiterverkauf kann, beispielsweise, in den AGB ausgeschlossen werden.

Vorgeschichte

Nutzer, die auf der Gamesplattform "Steam" in den Genuss der Vielzahl der Online-Computerspiele kommen wollen, müssen dafür einen eigenen Account besitzen. Im Zuge einer Aktualisierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mussten die Accountinhaber die neuen AGB akzeptieren, um die Spielewelt weiter nutzen zu können. Wer die neuen AGB aber ablehnte, hatte keinen Zugriff mehr auf seinen Account.

Knackpunkt dabei war, dass laut den AGB eine Weitergabe oder ein Weiterverkauf von Spielen unmöglich ist. Gekaufte Online-Computerspiele mit Registrierungs- und Accountzwang sind damit praktisch wertlos und die investierten Kosten vergeblich gewesen. Für das Surfer-Projekt des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) "Surfer haben Rechte" war dieses Vorgehen nicht tragbar. Es folgte ein Abmahnung und eine anschließende Klage.

Der Bundesverband der Verbraucherzentrale hatte wegen diesem Streit bereits vor Jahren mit den Plattformbetreibern im Streit gelegen. Der Bundesgerichtshof wies die Klage jedoch ab (Urteil vom 10.02.2010, Az.: I ZR 178/08).

Used-Soft-Entscheidung des EuGH nicht anwendbar

Der EuGH hatte im Jahr 2012 entschieden, dass gebrauchte Spiele und Software-Lizenzen, die per Download erworben wurden, weiter veräußert werden dürfen (EuGH, Urteil v. 03.07.2012, Az. C-128/11). Der Erwerber erhalte das Eigentum an der Software. Folge ist, dass er sein Eigentum auch weiterverkaufen darf.

Die durch den Europäischen Gerichtshof ergangene "Used-Soft-Entscheidung" konnte nach Auffassung der Berliner Richter im konkreten Fall keine Anwendung auf den Weiterverkauf der Online-Computerspiele, die nur über die Plattform genutzt werden können, und die Übertragbarkeit der Accounts finden. Der EuGH beziehe sich in seiner Entscheidung allein auf digital vertriebene Software, aber nicht auf Zusatzleistungen. Die Spieleplattform biete jedoch nicht nur den Verkauf der Online-Computerspiele an, sondern weitere Dienstleistungen (z.B. Ermöglichung des Multiplaymodus, Updates usw.).

Der Rechtsstreit geht jedoch in die nächste Runde. Der Bundesverband der Verbraucherzentrale hat Berufung gegen das Urteil eingelegt.

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