Website-Sperrungen bei Urheberrechtsverletzung

Veröffentlicht: 02.04.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 03.04.2014

Auf der berühmt-berüchtigten Seite „kino.to“ wurden seit Jahren Filme illegal verbreitet. Wirkliche Handhabe hatten die Betroffenen nicht. Obwohl die Seite kino.to selbst nicht mehr online ist, haben die Richter des Europäischen Gerichtshof ein wegweisendes Urteil gefällt, das auch auf ähnliche Seiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten Einfluss haben wird.

Access denied

(Bildquelle Access denied: alexmillos via Shutterstock)

Der Europäische Gerichtshof hat vergangene Woche im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens entschieden, dass Anbieter von Internetzugangsdiensten  (sog.Access-Provider) dazu verpflichtet werden können, den Zugang zu Websites zu sperren, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke in unzulässiger Weise weiter verbreitet werden (Urteil vom 27.03.2014; Az.: C-314/12).

Eine solche Anordnung zur Sperrung des Zugangs und ihre Umsetzung muss allerdings ein angemessenes Gleichgewicht zwischen drei betroffenen Grundrechten (Urheberrecht – unternehmerische Freiheit des Access-Providers – Informationsfreiheit der Internetnutzer) sicherstellen.

Die Constantin Film Verleih GmbH und die Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH, ein österreichisches Unternehmen, mussten feststellen, dass ihre Filme ohne ihre Zustimmung auf der Website „kino.to“ angesehen und sogar heruntergeladen werden konnten.

Anbieter von Internetzugangsdiensten durch Gericht zur Sperrung verpflichtet

Auf Antrag dieser beiden Unternehmen untersagten die österreichischen Gerichte der UPC Telekabel Wien, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten, ihren Kunden Zugang zu dieser Website zu gewähren. UPC Telekabel ist der Auffassung, dass eine solche Anordnung ihr gegenüber nicht getroffen werden dürfe.

Vorlage an den EuGH

Der mit diesem Rechtsstreit befasste Oberste Gerichtshof in Österreich ersuchte den Europäischen Gerichtshof schließlich um die Auslegung der betroffenen EU-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) und der unionsrechtlich anerkannten Grundrechte. Die Richtlinie sieht vor, dass Rechtsinhaber den Erlass von Anordnungen gegen sog. „Vermittler“ beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung ihrer Rechte genutzt werden.

Anbieter von Internetzugangsdiensten ist Vermittler

Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass ein Anbieter von Internetzugangsdiensten ein Vermittler im Sinne der Richtlinie ist, da dessen Dienste zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden. Ein besonderes Verhältnis zwischen der das Urheberrecht verletzenden Person und dem Vermittler ist nicht erforderlich. Es muss auch nicht nachgewiesen werden, dass die Internetnutzer tatsächlich auf die Schutzgegenstände des Dritten zugreifen.

Fazit

Wie die Auswirkungen auf den Online-Handel sind, kann derzeit noch nicht gesagt werden, insbesondere, ob von der Möglichkeit der Sperrung künftig Gebrauch gemacht werden wird. Letztlich wird man aber hier auf die folgende Rechtsprechung der Gerichte warten müssen.

PRESSEMITTEILUNG Nr. 38/14 desGerichtshofes der Europäischen Union vom 27. März 2014

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.