Aktuelles Urteil des OLG Hamm zum Ausweis des Mindermengenzuschlages

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 06.03.2013

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem aktuellen Urteil (vom 28.06.2012, Az: I-4 U 69/ 12) entschieden, dass es sich bei Mindermengenzuschlägen nicht um einen Teil der Versandkosten handelt, sondern „sonstige Preisbestandteile“, die gesondert am Endpreis auszuweisen sind.

Im Sachverhalt, den das OLG Hamm zu entscheiden hatte, stritten zwei Anbieter von Bastelwaren (insbesondere Klebstoffprodukte) um die Darstellung des Mindermengenzuschlages. Der abgemahnte Händler hatte die Artikelpreise in seinem Internetauftritt jeweils mit einem Sternchen versehen. Dieses Sternchen verwies auf einen Hinweis am unteren Ende der jeweils angezeigten Seite des Internetauftritts mit dem Inhalt:

„Alle Preise inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, zuzüglich Versandkosten.“

Klickte der Kunde hier das Wort „Versandkosten“ an, führte eine Verlinkung zur Seite „Versandkostenbedingungen“, auf welcher der Anbieter u.a. Folgendes regelte:

„… Wir berechnen... einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € innerhalb Deutschlands pro Bestellung für unsere Kunden. ... Für Bestellungen innerhalb von Deutschland haben wir keinen Mindestbestellwert jedoch berechnen wir bei Bestellungen unter 15,- € Warenwert zusätzlich einen Mindermengenzuschlag von 3,50 €..."

Den Hinweis auf den Mindermengenzuschlag konnten die Kunden folglich nur dann zur Kenntnis nehmen, wenn sie die Seite mit den Versandkostenhinweisen aufriefen.

Das OLG Hamm entschied, dass dies gegen die Vorgaben aus § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6, S. 2 Preisangabenverordnung (PAngV) verstößt. Dieser Verstoß sei nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch abmahnfähig.

Gemäß § 1 Abs. 6 UWG hat derjenige, der zu Angaben nach der PAngV (wie z.B. der Angabe von Endpreisen, von Grundpreisen oder von „sonstigen Preisbestandteilen“ etc.) verpflichtet ist, diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar einzustellen.

Demnach hätte der Hinweis auf den Mindermengenzuschlag ebenfalls am Endpreis eingestellt werden müssen, so dass der Kunde den Hinweis ohne Aufrufen weiterer Detailseiten, unter denen er diesen Hinweis nicht vermutet, angezeigt bekommen hätte.

Das OLG Hamm führte hierzu aus:

„...Es ist aber nicht ausreichend, wenn der Hinweis auf den Mindermengenzuschlag erst ersichtlich wird, wenn das Wort „Versandkosten“ angeklickt wird. Denn der Verbraucher vermutet hinter dem Schlagwort „Versandkosten“ lediglich Zusatzkosten neben dem eigentlichen Preis, die mit dem Versand der Ware zu tun haben. Der Mindermengenzuschlag in Höhe von 3,50 € hat aber mit dem Versand grundsätzlich nichts zu tun. Er ist ein sonstiger Preisbestandteil im Sinne des § 1 Abs. 1 PAngV, auf den auch gesondert und unabhängig von den stets anfallenden Versandkosten hingewiesen werden muss. .... Gemeinhin stellt der Mindermengenzuschlag ein Preiskorrektiv für solche Bestellungen dar, bei denen aufgrund des geringen Wertes der abgenommen Ware die Gewinnspanne wohl zu gering ausfällt. Dies hat allerdings nichts mit Versandkosten zu tun. Die Situation stellt sich hier so dar, dass der Mindermengenzuschlag als zusätzlicher Preisbestandteil hinter dem Schlagwort „Versandkosten“ gleichsam versteckt wird. Der Verbraucher müsste sich zwingend für die Versandkosten interessieren, um dann zufällig von dem Mindermengenzuschlag zu erfahren. Wenn ihn die Versandkosten nicht interessieren, erfährt er von dem Zuschlag auch zunächst nichts....“

Empfehlung:

Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Mindermengenzuschlag nicht Teil der Versandkosten, sondern ein eigener „sonstiger Preisbestandteil“ ist.

Es verbleibt die Frage, wie der Ausweis des Mindermengenzuschlages nach dem Urteil des OLG Hamm zu erfolgen hat. Das OLG Hamm hat sich jedoch ausdrücklich nicht dazu geäußert, ob die Informationen zum Mindermengenzuschlag auf einer gesonderten Seite eingestellt werden müssen, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig vom Kunden aufgerufen werden muss.

Sofern Sie als Online-Händler einen Mindermengenzuschlag erheben, kann der Hinweis hierauf künftig beispielsweise direkt am Endpreis erfolgen.

Beispiel:
T-Shirt 23,00 € inkl. MwSt zzgl. Versandkosten, zzgl. x,xx € Mindermengenzuschlag bei Bestellungen unter xx,xx €

Zulässig wäre es auch, das Wort Mindermengenzuschlag ebenfalls auf eine Shop-Seite zu verlinken, auf welcher der Kunde die Einzelheiten zum Mindermengenzuschlag zur Kenntnis nehmen kann.

Beispiel:
T-Shirt 23,00 € inkl. MwSt zzgl. Versandkosten, ggf. zzgl. Mindermengenzuschlag

Auch die Darstellung mittels Sternchenlösung ist zulässig, sofern der das Sternchen erläuternde Text auf der Seite so eingestellt ist, dass er jeweils im Zusammenhang mit den Endpreisen wahrgenommen werden kann.

Beispiel:
T-Shirt 23,00 €*

.......
*Alle Preise inkl. MwSt zzgl. Versandkosten, zzgl. x,xx € Mindermengenzuschlag bei Bestellungen unter xx,xx €.
Entscheidend ist, dass der Hinweis auf den Mindermengenzuschlag nicht im Shop versteckt bzw. auf Shop-Seiten erfolgt, auf denen der Kunde diese Informationen nicht vermutet.

Nicht empfehlenswert ist es nach dem Urteil des OLG Hamm, an den Endpreisen keine Hinweise auf diese Zusatzkosten zu geben und die Informationen zum Mindermengenzuschlag auf der Seite mit den Versandkosten mit einzustellen.

Im Übrigen bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung des OLG Hamm festigt bzw. weitere Entscheidungen folgen, welche konkrete Vorgaben zur Darstellung des Mindermengenzuschlages in Onlineshops beinhalten.

Bezüglich der Darstellung bei Plattformen, wie z.B. Ebay, Amazon etc. bitten wir den jeweiligen Plattformbetreiber zu kontaktieren und verbindliche Auskünfte zu erfragen, wie der Mindermengenzuschlag am Preis gesondert erfolgen kann (sofern die jeweilige Plattform die Erhebung von Mindermengenzuschlägen als zulässig erachtet).
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