Kein Schadenersatz nach vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion

Veröffentlicht: 24.06.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 27.06.2014

Beim vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion musste der Anbieter der Auktion im vorliegenden Fall keinen Schadensersatz leisten. Das hat das Oberlandesgericht Dresden in der vergangenen Woche in einem interessanten Fall entschieden, in dem der eBay-Verkäufer bei eBay einen Lkw zu einem Startpreis von 1 Euro zum Kauf angeboten hatte, die Auktion aber vorzeitig abgebrochen hatte.

 Justitia, Bücher, Lupe

(Bildquelle Justitia mit Büchern und Lupe: Mariusz Szczygiel via Shutterstock)

Der für Kaufrecht zuständige 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat die Berufung einer Bieterin, die von einem eBay-Verkäufer Schadensersatz forderte, nachdem er bei eBay einen gebrauchten Lastwagen mit Ladekran zu einem Startpreis von 1 € zum Kauf angeboten hatte, die Auktion aber vorzeitig abgebrochen hatte, zurückgewiesen (OLG Dresden, Urteil vom 19. Juni 2014, Az.: 10 U 572/13).

Keine wirksame Angebotsrücknahme?

Der Verkäufer habe sich nach den einschlägigen eBay-Richtlinien nicht wirksam von seinem Auktionsangebot lösen können. Weil der Anbieter den Lastkraftwagen anschließend nicht an den Bieter übereignet habe, habe dieser einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem von ihm gebotenen Kaufpreis und dem Wert des Fahrzeugs.

Anspuchsteller keinen Schadensersatzanspruch

Nach Ansicht des zuständigen Senats habe die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen, dass der ursprüngliche Bieter, der seine vermeintlichen Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer an sie abgetreten hat, zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs durch den Verkäufer Höchstbietender war.

War Bietender nur Spaßbieter?

Der eBay-Händler mutmaßte zwar, bei dem Bieter handele es sich um einen sogenannten "Abbruchjäger", die gezielt über "1 Euro-Auktionen" Gebote abgeben, jedoch keine Absicht habe, die angebotenen Gegenstände wirklich zu bekommen. Ziel ist vielmehr, die Anbieter im Falle einer vorzeitig abgebrochenen Auktion "ohne rechtfertigenden Grund" zur Übergabe aufzufordern oder alternativ einen Schadensersatz zu verlangen. Um sein Vorgehen zu verschleiern, mache er die Forderungen teilweise nicht selbst gerichtlich geltend. So erfolgte die Klage auch hier durch einen Dritten, und nicht durch den bei Abbruch der Auktion Höchstbietenden selbst.

Auf die Frage, ob es sich bei dem Bieter um einen »Abbruchjäger« handelte und wenn ja, ob die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in einem solchen Fall rechtsmissbräuchlich wäre, ging das Gericht in der Entscheidung aber nicht mehr ein.

Der Senat hat keine Rechtsmittel gegen dieses Urteil zugelassen.

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