Abmahngefahr: Google verstößt mit Versandkostenangabe gegen Wettbewerbsrecht

Veröffentlicht: 26.06.2014 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 04.11.2015

Obwohl Google Shopping für viele Online-Händler einen alternativen Absatzkanal darstellt, kann der Verkauf über diesen Bereich auch ein unerwartetes Risiko darstellen. Das Landgericht Hamburg hat kürzlich entschieden, dass der Konzern die Versandkosten hier nur unzureichend ausweist. Vom Urteil betroffenen ist jedoch nicht Google selbst, sondern die Händler, die dadurch akut abmahngefährdet sind.

Versandkosten: Google verstößt gegen Wettbewerbsrecht

(Bildquelle Geldbörse mit Euro: Alexander Raths via Shutterstock)

Zum Hintergrund des Versandkosten-Urteils

Geklagt hatte ein Anbieter für Sonnenschirme und entsprechendes Zubehör gegen einen Händler mit ähnlichem Sortiment. Die Antragstellerin hatte bemängelt, dass die Werbung des Konkurrenten im Zuge der Google Shopping-Funktion irreführend sei, weil für den Endkunden auf den ersten Blick nicht der zu zahlende Gesamtbetrag des angebotenen Artikels ersichtlich ist, sondern lediglich die Kosten für das Produkt selbst.

Die Versandkosten hingegen sind im Zuge der Google Shopping-Darstellung für den Verbraucher nur ersichtlich, wenn er mit der Maus über die entsprechende Produktabbildung fährt und auf diesem Wege das sogenannte „Mouse-over“ angezeigt wird – ein kleines Textfeld, das erscheint und die Versandkosten ersichtlich macht.

Im Folgenden sehen Sie ein adäquates Beispiel unter dem beliebigen Suchbegriff „Kaffeemaschine“. Hier zeigt sich, dass die Google Shopping-Vorschläge im rechten Seitenbereich der Google Websuche noch immer keine Versandkosten aufzeigen (Stand: 26.06.). Die zusätzlichen Kosten (Versandkosten) werden dem Kunden erst im Mouse-over präsentiert:

Screenshot: Google Shopping Anzeige, Websuche © Google Screenshot: Google Shopping Anzeige Detail, Websuche © Google

 

 

Wegen unzureichender Kostendarstellung handeln Anbieter rechtswidrig

Im Gegenzug zu diesen Vorwürfen trug die Gegenseite vor, dass es ausreiche, „wenn die Versandkosten im Shop des Antragsgegners vor Bestellung genannt würden. Die Rechtsprechung des BGH sei nur auf Preissuchmaschinen, nicht jedoch auf die vorliegende Konstellation der allgemeinen Suche über die Suchmaschine Google anwendbar, da hier keine Sortierung der Anzeigen nach Preis erfolge.“ Google zeige in seiner allgemeinen Websuche lediglich eine Werbeübersicht (von Google Shopping) an, die nicht auf einen direkten Preisvergleich abziele. Darüber hinaus sei die Darstellung der Versandkosten via Mouse-over völlig hinreichend.

Dem widersprach das Landgericht Hamburg jedoch in seiner Entscheidung vom 13.06.2014 (Az.: 3150150/14) und bestätigte damit die einstweilige Verfügung, die bereits gegen den Antragsgegner vorliegt. Die Richter führten aus, dass die Kunden bei Preisvergleichslisten und eben auch in der Übersicht von Google Shopping „die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten, insbesondere der Versandkosten“ erwarten und daher leicht erkennbar und deutlich wahrnehmbar angezeigt werden müssen.

Da die Mouse-over-Funktion bei vielen Nutzern deaktiviert ist oder aber nur dann zum Tragen kommt, wenn der Curser über die Artikelabbildung (nicht aber über Artikelbezeichnung, Preisangabe und Anbieter) der Google-Shopping-Anzeige fährt, wird sie den Anforderungen laut Preisangabenverordnung (PAngV) nicht gerecht.

Google Shopping: Abmahnwelle wäre denkbar

Die genannten Gründe führen zu dem Schluss, dass der beschuldigte Händler tatsächlich zum Nachteil der Mitbewerber handelt und gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstößt.

Das vorliegende Urteil dürfte vielen Abmahnern Tür und Tor öffnen. Online-Händler, die die Vorteile von Google Shopping nutzen möchten stehen dem machtlos gegenüber: Google bietet ihnen im Zuge der vorgefertigten Darstellungsweisen aktuell keine Möglichkeit, die Versandkosten ordnungsgemäß anzuzeigen und dementsprechend rechtssicher aufzutreten. Daher besteht für sie momentan lediglich die Option, den Vertrieb über diesen Kanal vorübergehend einzustellen. Andernfalls laufen sie Gefahr, abgemahnt zu werden.

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