Pixelio-Urteil wackelt - Aufatmen für Online-Händler

Veröffentlicht: 19.08.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.09.2014

Laut einem Anfang des Jahres ergangenen Urteil des Landgerichts Köln müssen von Pixelio erworbene Bilder auch bei der direkten Anzeige über die Bild-URL einen Urhebervermerk enthalten (Landgericht Köln, Urteil vom 30.01.2014, Az.: 14 O 427/13). Diese nicht ganz unumstrittene Entscheidung wurde nun jedoch in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Köln zur Freude aller Nutzer aufgehoben.

C Copyright

 

(Bildquelle Person and copyright sign: Palto via Shutterstock)

Was war das Problem?

Bei der Verwendung von Fotos aus dem Bildarchiv www.pixelio.de steht fest, dass auch die Nennung des Urhebers (meist direkt am Bild) erfolgen muss. Darauf kam es im Rechtsstreit aber gar nicht an. Grund der Abmahnung war vielmehr, dass bei der Darstellung des Fotos als Vollbild – zu erreichen über rechte Maustaste und Klick auf „Grafik anzeigen“ der Urhebervermerk fehlte. Um diesen einen Punkt drehte sich fortan der Rechtsstreit.

Quelle für die Unstimmigkeit waren die Nutzungsbedingungen von Pixelio, die in diesem Punkt wie folgt lauten:

„Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO’ […]“

Vorinstanz: Urheberhinweis bei Vollbilddarstellung notwendig

Das Landgericht Köln hielt die Abmahnung für begründet und erklärte das in der Internetwelt umstrittene Urteil so: Bei der Darstellung beispielsweise in einer Artikelbeschreibung und die Darstellung als Vollbild unter dem Direktlink zur Bilddatei handele sich um verschiedene Verwendungen im Sinne der Lizenzbedingungen, die jeweils eine gesonderte Urhebernennung erfordern. Grund: Die Lizenzbedingungen von Pixelio stellen eindeutig auf die „jeweilige Verwendung“ ab (s.o.). Wird das Bild also mehrfach genutzt – z.B. bei der Anzeige nach einem Klick auf „Grafik anzeigen“, so sei auch eine mehrfache Urhebernennung erforderlich.

Oberlandesgericht lehnt Unterlassungsanspruch ab

Wie von den Parteien angekündigt, ging das Verfahren nun in eine weitere Runde vor dem Oberlandesgericht Köln. Wie der Prozessvertreter der in Anspruch genommenen Verwenderin des Fotos berichtet, habe das Oberlandesgereicht die Wertung der Lizenzbedingungen und deren „jeweilige Verwendung“ nicht so eng ausgelegt wie noch die Vorinstanz. Die Anzeige des Fotos nach dem Klick auf „Grafik anzeigen“ sei keine urheberrechtlich relevante Zweitnutzung, sondern lediglich eine technische Begleiterscheinung, wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben soll. Zudem seien die Lizenzbedingungen (s.o.) in diesem Punkt zu unklar gewesen.

Auch die Reaktion des Fotoarchives Pixelio selbst auf das Urteil des Landgerichts wurde vom Gericht berücksichtigt, denn Pixelio fordert für die Anzeige ausdrücklich keine eigenständige Urheberkennzeichnung.

Der Prozessvertreter des abmahnenden Fotografen nahm daraufhin seinen Verfügungsantrag zurück, weshalb es zu einer Entscheidung des Gerichts gar nicht mehr kam.

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