Auch Produktbeschreibung kann urheberrechtlich geschützt sein

Veröffentlicht: 22.08.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 30.05.2016

Online-Händler investieren viel Anstrengung und Zeit in die Gestaltung ihrer Webseiten und Vorstellung ihrer Produkte. Bestimmte Angaben wie die Information über die „wesentlichen Merkmale“ sind sogar gesetzlich vorgeschrieben. Doch ist eine solche ausführliche Produktbeschreibung einmal verfasst, kann sie als „Werk“ bereits dem Urheberrechtsschutz unterliegen. „Vergreift“ sich der Mitbewerber an den Texten, droht eine Abmahnung.

Copyright Lupe (Bildquelle Copyright icon: Maksim Kabakou via Shutterstock)

Was ist eigentliche urheberrechtlich geschützt?

Geschützt sind neben Sprachwerken auch Schriftwerke, Werke der Musik, Lichtbildwerke oder Filmwerke. Ein bestimmtes Maß an „Schöpfungshöhe“ (d.h. ein Maß an individueller Prägung) muss aber erreicht sein.

Info: Nach der Gesetzesbegründung sind als „persönlich geistige Schöpfungen“ im Sinne des Urheberrechts Erzeugnisse anzusehen, die durch den Inhalt oder durch ihre Form oder durch die Verbindung von Inhalten und Form etwas neues und Eigentümliches darstellen (siehe BT-Drucks. IV/270, 38).

Die Urheberrechtsschutzfähigkeit Gebrauchszwecken dienenden Schriftgutes erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, das Handwerksmäßigen, der mechanischen Aneinanderreihung des Materials (vgl. Bundesgerichtshofes, GRUR 1993, 34). Zum Beispiel ist die einfache Aufzählung technischer Daten in einem Online-Shop (insbesondere bei Elektrogeräten) meist noch nicht individuell genug, um einen Urheberrechtsschutz annehmen zu können. Detaillierte Produktbeschreibungen mit einem individuellen Charakter genießen hingegen Urheberrechtsschutz, wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 06.05.2014, Az.: 12 O 422/11) zeigt.

Robe hat keine perfekte Passform, sondern „besticht“ durch perfekte Passform

Zum Streit kam es, weil ein Händler die Produktbeschreibungen für juristische Roben ungefragt übernommen und für eigene Zwecke verwendet hatte. Die beiden Parteien stritten schließlich vor Gericht darüber, ob der Text überhaupt einen urheberrechtlichen Schutz genießt.

Die in einer Vielzahl von Punkten aufgegliederte und teilweise mit Überschriften und Fragen überschriebene streitgegenständliche Produktbeschreibung enthält beispielsweise folgende Formulierung: „Die … Roben bestechen durch ihre perfekte Passform. Ihre Gekonnte Schnittführung vermittelt gepflegte Eleganz. Alle Roben werden von qualifizierten Bekleidungsschneiderinnen in sorgfältiger Einzelanfertigung hergestellt. […]“

Auch vorliegend sei ein deutliches Überragen des Handwerksmäßigen gegeben, so die Richter. Die Produktbeschreibungen seien aufgrund ihrer Länge und der gewählten Reihenfolge erheblich individuell geprägt und „nicht von de Natur der Sache vorgegeben“. Die gewählten Überschriften sprechen den Kunden kaufpsychologisch besonders an. So verfüge die Robe nicht über eine perfekte Passform, sondern sie „besticht“ damit.

Praxisempfehlung

Bitte überprüfen Sie, ob Sie für die Produktbeschreibungen, die Sie benutzen, die Nutzungsrechte innehaben oder erstellen Sie eigene Produktbeschreibungen. Für die Webseite ist es wichtig, neben Texten wie Produktbeschreibungen auch keine fremden Fotos, Logos oder Videos ungefragt zu übernehmen.

In der Praxis werden häufig Produktbeschreibungen durch die Hersteller bereit gestellt. Auch hier ist Vorsicht angebracht: Lassen Sie sich bestätigen, dass der Hersteller auch der Inhaber der Rechte ist und dass Sie die Texte auf Ihrer Webseite verwenden dürfen. Die unberechtigte Nutzung von fremden Produktbeschreibungen, deren Urheber man nicht ist, ist regelmäßig Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.

Fazit

Eine wegen Urheberrechtsverletzung ausgesprochene Abmahnung kann teuer werden, da neben den eigentlichen Abmahnkosten auch Schadensersatzansprüche eingefordert werden können.

Es ist die Mühe in jedem Fall wert, eigene Produktbeschreibungen anzufertigen! Nicht nur der Ärger wegen urheberrechtlichen Ansprüchen kann drohen, sondern wenn mit der fremden Beschreibung auch wettbewerbsrechtlich unzulässige Äußerungen „blind“ übernommen werden. Dann können sich andere Konkurrenten oder Wettbewerbs-/Verbraucherschutzverbände sich an den Äußerungen stören und daneben abmahnen...

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.