BGH: Die Werbung mit rechtlichen Selbstverständlichkeiten ist unzulässig

Veröffentlicht: 25.08.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.09.2014

Die Konkurrenz im Online-Handel ist groß. Also muss man dem Kunden etwas bieten, was der Mitbewerber nicht geben kann. Doch Werbeaussagen können schnell nach hinten losegehen, wenn sie etwas hervorheben, was dem Kunden schon nach dem Gesetz zusteht. Welche Aussagen unzulässig sind, habt der Bundesgerichtshof kürzlich zu entscheiden gehabt (Urteil vom 19.03.2014, Az.: I ZR 185/12).

Recht Justiz Urteil

 (Bildquelle Law scales on table. Symbol of justice: BrAt82 via Shutterstock)

Werbung mit Selbstverständlichkeiten unzulässig

Das Gesetz geben den unlauteren Wettbewerb regelt zur Werbung mit Selbstverständlichkeiten wie folgt:

§ 3 Absatz 3 UWG i. V. m. Nr. 10 des Anhangs zu § 3UWG: "Unzulässige geschäftliche Handlungen sind […] die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine  Besonderheit des Angebots dar; […]"

Nach dieser Vorschrift stellt „die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar“, eine gegenüber Verbrauchern stets unzulässige geschäftliche Handlung dar. Es handelt sich nicht um eine unzulässige Werbung mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten, wenn dem angesprochenen Verbraucher gegenüber klargestellt wird, dass ihm keine Rechte eingeräumt werden, die ihm nicht ohnehin per Gesetz zustehen.

Unzulässig: „14-tägige Geld-Zurück-Garantie“

In der dem Bundesgerichtshof vorliegenden Werbung mit „14-tägige Geld-Zurück-Garantie“ wird der Eindruck hervorgerufen, die "Geld-Zurück-Garantie" sei eine freiwillige Leistung und stellte deshalb Besonderheiten des Angebots dar. Die "14-tägige Geld-Zurück-Garantie" ging aber in dem konkreten Fall über das bei Fernabsatzverträgen für Verbraucher grundsätzlich zwingend bestehende Widerrufsrecht nicht hinaus und darf deshalb nicht als etwas Besonders beworben werden. Die Aussage stellt daher eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar.

Unzulässig: „Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko des Unternehmers“

Die Aussage „Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko des Unternehmers“ entspricht der zwingenden gesetzlichen Regelung: Im Fernabsatzhandel trifft den Händler gegenüber den bestellenden Verbrauchern allein und in vollem Umfang das Versandrisiko, und zwar unabdingbar. Dass der Käufer durch die Bestellung von Waren bei einem Unternehmer kein Risiko in Hinblick auf Transportschäden oder Verlust eingeht, ist demnach sein gesetzlich bestehendes Recht.

Wird – wie hier - der Eindruck hervorgerufen, die Regelung über die Risikotragung beim Versand seien freiwillige Leistungen und stellten deshalb Besonderheiten eines Angebots dar, so ist dies als Werbung mit Selbstverständlichkeiten unzulässig.

Zulässig: „Es gilt selbstverständlich die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren“

Eine unzulässige Werbung mit bestehenden Gewährleistungsansprüchen liegt hingegen nicht vor, wenn die im Gewährleistungsfall bestehenden Ansprüche nicht als etwas Ungewöhnliches herausgestellt, sondern als selbstverständlich bestehend – wie hier - bezeichnet werden. Mit dieser Formulierung „selbstverständlich“ wird für den angesprochenen Verbraucher klargestellt, dass er von der Beklagten insoweit keine Rechte eingeräumt bekommt, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen. Die Aussage ist im konkreten Fall nicht als Werbung mit Selbstverständlichkeiten einzustufen.

Keine hervorgehobene Darstellung notwendig

Die unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten setzt keine hervorgehobene Darstellung der vermeintlichen Besonderheit des Angebots, sondern lediglich voraus, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume. Das kann durch eine blickfangmäßige Herausstellung geschehen. Zwingend ist ein Blickfang aber nicht.

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