Bundesgerichtshof: Online-Bewertungen sind grundsätzlich hinzunehmen

Veröffentlicht: 24.09.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 24.09.2014

Auch wenn es in der Praxis schwer fällt: Die Abgabe von negativen Bewertungen ist grundsätzlich erlaubt und Betroffene müssen sich negative Bewertungen gefallen lassen. Beispielsweise sah das Landgericht Köln keinen Grund zur Beanstandung der Aussage „miserabler Service“ in einem Bewertungsportal, weil dies gewöhnlich von der Meinungsfreiheit gedeckt ist (Urteil vom 08.05.2013, Az.: 28 O 452/12). Nun nahm der Bundesgerichtshof Stellung zu der Problematik.

Urteil Bundesgerichtshof

Arzt wendet sich gegen Widergabe seiner Daten und Veröffentlichung von Bewertungen

Ein niedergelassener Gynäkologe wendete sich gegen die Betreiberin eines Portals zur Arztsuche und Arztbewertung. Internetnutzer können auf dem Portal kostenfrei vorliegende Informationen wie Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen der Portalnutzer über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen. Die Abgabe von Bewertungen erfordert eine vorherige Registrierung. Hierzu hat der Nutzer lediglich eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.

Auch der klagende Arzt ist in dem genannten Portal mit seinen Daten verzeichnet. Nutzer haben ihn im Portal mehrfach bewertet. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangt er von der Portalbetreiberin, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten und Bewertungen zu veröffentlichen, und sein Profil vollständig zu löschen.

Vorinstanzen ohne Erfolg

In den beiden Vorinstanzen hatte der Arzt keinen Erfolg gegen die Veröffentlichung der Daten vorzugehen sowie die Löschung der Bewertungen zu erreichen. Amtsgericht und Landgericht haben die Klagen jeweils abgewiesen (Amtsgericht München, Entscheidung vom 12. Oktober 2012, Az.: 158 C 13912/12; Landgericht München I, Entscheidung vom 19. Juli 2013 - 30 S 24145/12).

Bewertungsplattform unterliegt Kommunikationsfreiheit

Der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers gestern zurückgewiesen (Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13).

Das Recht des klagenden Arztes auf informationelle Selbstbestimmung (d.h. das Recht jedes Einzelnen, zu entscheiden, welche personenbezogenen Daten preisgegeben und verwendet werden) überwiegt das Recht der Portalbetreiberin auf Kommunikationsfreiheit (also die Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten) nicht. Die Betreiberin der Bewertungsplattform ist deshalb nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt.

Interesse der Öffentlichkeit an Informationen überwiegt

Der Senat berücksichtigt bei seiner Entscheidung, dass der Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal zwar nicht unerheblich belastet wird. Abgegebene Bewertungen können – neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes – die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, so dass er im Falle negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile zu befürchten hat. Auch besteht eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals.

Auf der anderen Seite war aber einzubeziehen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich ist und die von der Portalbetriberin unterhaltene Bewertungsplattform dazu beitragen kann, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Einzelne muss sich auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen, so die Richter.

Schutz vor negativen Bewertungen unberührt

Auch auf die negativen (unwahren) Bewertungen geht der Bundesgerichtshof ein. Missbrauchsgefahren sei der betroffene Arzt nicht schutzlos ausgeliefert, da er von dem Portalbetreiber die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen weiterhin verlangen kann.

Dass Bewertungen anonym abgegeben werden können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Möglichkeit zur anonymen Nutzung ist dem Internet immanent.

§ 13 Absatz 6 Telemediengesetz (Pflichten des Diensteanbieters) „Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. […]“

Kein Auskunftsanspruch gegen Online-Bewertungsplattform

Der vor dem Bundesgerichtshof klagende Arzt ist nicht der erste, der sich gegen ein Online-Bewertungsportal wendet. Auch eine Kinderärztin hatte gegenüber dem Arztempfehlungsportal www.jameda.de auf Auskunft über die Identität des Autors einer (unwahren) Bewertung geklagt. In dem Fall billigten die Richter die Handhabung des Portalbetreibers und führten aus, dass der Diensteanbieter aus Rücksicht auf die Anonymität der Nutzerdaten keine Auskunft geben darf. Wir haben hier über diesen Fall berichtet.

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