Ende letzten Jahres haben wir hier über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst berichtet. Konkret ging es um den von einer Spielwaren-Designerin entworfenen Geburtstagszug und dessen urheberrechtlichen Schutz. Nun lag der Rechtsstreit wieder dem Oberlandesgericht Schleswig zur abschließenden Entscheidung vor, das einen Urheberrechtsschutz endgültig ablehnte.
(Bildquelle Birthday candle Train: Elena Schweitzer via Shutterstock)
Eine selbstständige Spielwarendesignerin fertigte für einen Spielwarenhersteller Zeichnungen für einen Tisch-Holzzug mit Waggons, auf die sich Kerzen und Zahlen aufstecken lassen (Geburtstagszug), für ein Angelspiel und für eine dem Geburtstagszug vergleichbare Tierkarawane (Geburtstagskarawane) an. Die Spielwarendesignerin ist der Ansicht, bei ihren Entwürfen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke. Die vereinbarte Vergütung sei angesichts des großen Verkaufserfolgs der Artikel zu gering gewesen, weshalb die Spielwarenherstellerin auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch genommen hatte.
Die Klage blieb vor dem Landgericht Lübeck und dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zunächst ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht nahm in einer ersten Entscheidung an (Urteil vom 22. Juni 2012), dass die von der Designerin angefertigten Entwürfe urheberrechtlich nicht geschützt seien. Bei Werken der angewandten Kunst (zum Beispiel Gebrauchsgegenstände oder industriell hergestellte kunstgewerbliche Gegenstände) seien für einen urheberrechtlichen Schutz höhere Anforderungen zu stellen, so der Leitsatz des Gerichts.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Schleswig zurück. Grund: Nach der Reform des Geschmacksmusterrechts seien an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine gesonderten Anforderungen zu stellen (Urteil vom 13. November 2013, Aktenzeichen I ZR 143/12).
Die Entwürfe der selbstständigen Spielwarendesignerin zum Angelspiel und Geburtstagszug stellen keine urheberrechtlich geschützten Werke dar, so das Urteil des 6. Zivilsenates des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 11.09.2014, Az.6 U 74/10). Lediglich die von der Designerin entworfene Geburtstagskarawane ist urheberrechtlich geschützt.
Das Angelspiel und der Geburtstagszug erfüllen diese Voraussetzungen nicht, weil die Spielwarendesignerin bei ihrer Arbeit an bekannte Vorbilder anknüpfen konnte. Mit der Geburtstagskarawane hat die Klägerin ein "Erzeugnis von hinreichender eigenschöpferischer Qualität geschaffen". Anders als Geburtstagszug und Angelspiel gab es für die Geburtstagskarawane noch kein vergleichbares Vorbild. Die sich hieraus ergebenden urheberrechtlichen Ansprüche waren jedoch schon verjährt.