Online-Händler haften auch für von Amazon verursachte Wettbewerbsverstöße

Veröffentlicht: 06.10.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.10.2014

Die Werbung mit einem veralteten UVP-Preis ist irreführend. Das hat zuletzt das Landgericht Wuppertal entschieden, worüber wir hier berichtet haben. Blendet man als Online-Händler diesen UVP-Preis aber gar nicht selbst ein, sondern der Anbieter des Marktplatzes und ist dieser falsch, ist eine an den Online-Händler gerichtete Abmahnung trotzdem möglich, denn er muss laut einem aktuellen Urteil trotzdem für diese Irreführung einstehen.

Waage Urteil

(Bildquelle Symbol of justice: BrAt82 via Shutterstock)

Online-Händler müssen für die seitens Amazon verursachten Wettbewerbsverstöße haften, auch wenn nicht sie selbst, sondern Amazon den Fehler verursacht hat. Das hat das Oberlandesgericht Köln in einem Beschluss vom 23.09.2014 (Az. 6 U 115/14) entschieden.

Wie kam es zu der Abmahnung?

Ein Händler verkaufte seine Artikel über Amazon, wobei Amazon automatisch einen UVP-Preis oberhalb des Verkaufspreises einblendete. Problematisch war dabei aber, dass der UVP-Preis zum Zeitpunkt der Abmahnung gar nicht mehr bestanden hatte. Zum Zeitpunkt der Abmahnung wurde daher irrtümlicherweise mit einem falschen UVP-Preis geworben und dem Kunden daher ein Preisvorteil versprochen, der in Wahrheit gar nicht (mehr) bestanden hatte.

Ein Beispiel der UVP-Angabe bei Amazon sehen Sie hier:

 UVP-Preise AmazonBildschirmfoto vom 06.10.2014 - (c) Amazon

Händler für Amazons Verstöße verantwortlich

Der abgemahnte Online-Händler wollte sich insoweit verteidigen, er sei für die unstreitig von Amazon fehlerhaft eingestellte UVP und die damit „fremden“ Inhalte nicht verantwortlich.

Seine Argumente waren jedoch weder vor dem Landgericht Köln (Vorinstanz, Urteil vom 23.06.2014, Az.: 33 O 21/14) noch vor dem Oberlandesgericht Köln von Erfolg gekrönt.

Auch auf bestimmte Haftungsprivilegien kann sich der abgemahnte Online-Händler nicht berufen. Schon in der Vorinstanz hat das Gericht deutlich darauf hingewiesen, dass es sich um das bei Amazon eingestellte eigene Angebot handelt, und es insoweit auf das Verschulden nicht ankommt.

Amazon zum Schadensersatz verpflichtet

Nach außen hin, d.h. gegenüber einem Mitbewerber, hilft das Verschulden seitens Amazon nicht aus „Ausrede“. Online-Händler müssen für den Wettbewerbsverstoß in ihren Angeboten haften. Es ist jedoch denkbar, sich die entstandenen Kosten von Amazon zurückzuholen, wenn der Online-Händler nachweisen kann, dass Amazon tatsächlich zum Zeitpunkt der Abmahnung einen falschen Preis eingeblendet hat. Wer als Online-Händler einen langen Atem beweisen möchte, kann diesen Weg daher grundsätzlich gehen...

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