Themenreihe Teil 8

Geoblocking-Verordnung: Was sich für Händler ändert

Veröffentlicht: 20.11.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 27.11.2018
Leere To-Do-Liste und daneben eine Tasse Kaffee.

Im achten – und vorerst auch letzten – Teil unserer Reihe zur Geoblocking-Verordnung, geht es darum, auf was Händler in ihren Shops ab dem 03.12.2018 achten müssen.

Bei der EU-Verordnung geht es vor allem darum, ungerechtfertigtes Geoblocking zu beseitigen. Es ist daher nicht mehr gestattet, Kunden aufgrund ihrer länderspezifischen IP-Adresse aus dem Shop auszusperren. Neben der IP-Adresse dürfen aber auch keine anderen Merkmale mehr mit berücksichtigt werden, die auf die Staatsangehörigkeit oder die Wohnanschrift des Kunden schließen lassen, wie etwa die Anschrift oder GPS-Daten. Theoretisch muss es also jedem Bewohner des Europäischen Wirtschaftsraum möglich sein, den Shop zu besuchen, und zwar unabhängig davon, ob der Händler eine Lieferung in das konkrete Land anbietet.

Ausnahmsweise ist Geoblocking gerechtfertigt, wenn der Händler damit nationales Recht umsetzt. Dies ist für solche Händler relevant, die ihr Geschäft auf bestimmte Länder ausgerichtet haben, also beispielsweise den Versand anbieten. Hier ist vor allem an nationale Bestimmungen zum Jugendschutz und zur Buchpreisbindung zu denken.

Zum Beispiel: Ein Händler betreibt einen Büchershop und hat seinen Handel auf Österreich und Deutschland ausgerichtet. Beide Länder verfügen jeweils über eine unterschiedliche Buchpreisbindung. Hinzu kommt noch, dass manche Bücher in Deutschland indiziert sind; in Österreich nicht. Der Shop erkennt anhand der länderspezifischen IP-Adresse woher der Kunde kommt und passt automatisch die Preise an. In Deutschland verbotene Bücher werden deutschen Kunden gar nicht erst angezeigt.

Weiterleitung

Relevant ist das Thema des sogenannten „autoforwarding”, also des automatischen Weiterleitens, für Shopbetreiber, die bereits internationaler ausgerichtet sind. Oftmals ist es üblich, nicht eine Seite zu betreiben, sondern mehrere länderspezifische Seiten einzurichten. Üblich war es bisher auch, den Kunden automatisch auf die für ihn passende Seite weiterzuleiten.

Zum Beispiel: Ein Franzose möchte die Website „www.shoppen.de” aufrufen. Der Shop stellt fest, dass der Kunde aus Frankreich kommt und leitet ihn automatisch auf „www.shoppen.fr” um.

Dieses „autoforwarding” ist ab dem 03.12.2018 unzulässig. Der Kunde muss vor der Weiterleitung gefragt werden. Dies kann zum Beispiel über ein Popup-Fenster geschehen. Ist der Kunde einverstanden, darf er auf „seine” länderspezifische Seite weitergeleitet werden. Diese Erlaubnis darf als Einstellung, beispielsweise im Kundenkonto, hinterlegt werden. Doch Achtung: Der Kunde muss jederzeit die Möglichkeit haben, diese Erlaubnis zurück zu ziehen.

Formulare

Ein weiterer wichtiger Punkt sind Formulare, denn: Ungerechtfertigtes Geoblocking kann auch dann vorliegen, wenn der Kunde seine Adresse nicht in die Maske eingeben kann, weil die Formatierung beispielsweise nur die Eingabe von deutschen Adressen zulässt. Für die Lieferadresse ist eine solche Einschränkung auch in Ordnung. Zur Lieferung in jedes Land des Europäischen Wirtschaftsraums verpflichtet die Verordnung nämlich nicht. Da auf eine Rechnung aber die Wohnanschrift des Kunden gehört, muss beim Formular zur Rechnungsadresse die Eingabe jeder Anschrift aus dem Europäischen Wirtschaftsraum möglich sein.

Akzeptanz von Zahlungsmitteln

Außerdem sollten Händler ihre angebotenen Zahlungsmethoden überprüfen. Mit der Geoblocking-Verordnung müssen jedem Kunden aus dem Binnenmarkt die gleichen Zahlungsmethoden angeboten werden. Das bedeutet, dass etwa AGB wie „Rechnungskauf nur für Verkäufe innerhalb Deutschlands” unzulässig sind. Es ist auch unzulässig, Kunden aus Spanien die Zahlung per Karte erst ab einem Warenwert von 20 Euro zu ermöglichen, belgischen Kunden die Kartenzahlung aber generell anzubieten. Allerdings steht Händlern auch ein Zurückbehaltungsrecht zu: Sie können abweichend von der ausgewählten Zahlungsmethode Vorkasse verlangen, wenn sie nicht in der Lage sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden einzuschätzen.

Lieferbedingungen

Eine Sache, die eigentlich schon immer so ist, aber anlässlich der Geoblocking-Verordnung in die Hand genommen werden sollte, ist die Überprüfung der Lieferbedingungen. Händler sollten ganz klar auflisten, in welche Länder sie liefern wollen. Sie dürfen sich nicht darauf verlassen, dass aus dem Gesamteindruck des Shops schon ersichtlich sein wird, dass lediglich ein nationaler Versand erfolgt. Da jeder aus dem Europäischen Wirtschaftsraum auf den Shop zugreifen kann, darf man auch von einer Lieferung ausgehen – es sei denn, die Lieferung ist klar geregelt. Eindeutig formulierte Lieferbedingungen können schon von vornherein Streitigkeiten vermeiden.

Die Themenreihe zur Geoblocking-Verordnung

Teil 1: Worum es geht und für wen sie gilt

Teil 2: Shop like a local

Teil 3: Was passiert mit der Vertragsfreiheit?

Teil 4: Lieferung und Transportrisiko

Teil 5: Benachteiligungsverbot in den AGB

Teil 6: Zahlungsmethoden und Zurückbehaltungsrecht

Teil 7: Der ausgerichtete Onlineshop

Teil 8: Was sich für Händler ändert

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