Kontaktoptionen im Online-Handel

EuGH verhandelt Fall zu Amazons Tochtergesellschaft

Veröffentlicht: 23.11.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 29.11.2018
Headset und Telefon auf Schreibtisch.

Jeder, der schon einmal versucht hat, bei einem größeren Unternehmen die Telefonnummer zu finden, kennt das Problem: Man klickt sich dusselig und wird häufig doch nicht fündig. Das ist auch bei Amazons europäischer Tochtergesellschaft so. Die Telefonnummer des Unternehmens ist so verschachtelt in Unterseiten versteckt, dass es einfacher ist, sie zu googlen statt sie auf der Homepage zu finden. Dabei ist in der Verbraucherrechte-Richtlinie eigentlich vorgeschrieben, dass Online-Händler klar und verständlich über die telefonische Erreichbarkeit informieren müssen. Oder etwa doch nicht?

Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Amazon

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sieht das jedenfalls so und kritisiert, dass die Telefonnummer des Unternehmens auf der Seite nur schwer zu finden sei, berichtet die Legal Tribune (LTO). Mittlerweile streiten der vzbv und Amazon vor dem Bundesgerichtshof. Amazon sieht offensichtlich kein Fehlverhalten, wollte sich aber auch nicht zum laufenden Verfahren äußern; die Verbraucherschützer sehen das aber anders: „Nach unserer Auffassung ist es gerade ein Zweck der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU, Händler dazu zu verpflichten, klar und verständlich über Kontaktmöglichkeiten zu informieren. Diese Arbeit können ihnen Dritte, wie etwa Suchmaschinen-Betreiber, nicht einfach abnehmen“, wird Rechtsreferent Heiko Dünkel von der LTO zitiert. Nun wendet sich der BGH an den EuGH.

EGBGB kommt auf den Prüfstand

Dringt man etwas tiefer in den Fall vor, kommt man zu dem Schluss, dass hier nicht nur Amazons Verhalten in Frage steht – auf dem Prüfstand steht auch das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz EGBGB. Dort werden Unternehmen verpflichtet, den Verbrauchern unter anderem ihre Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Norm setzt Deutschland die Verbraucherrechte-Richtlinie der EU um:

„Der Unternehmer ist [...] verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

[...]

Nr. 2 seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,

[...]”

Kernpunkt der Frage ist das Wort „gegebenenfalls”. In der zugrunde liegenden Richtlinie steht die Telefonnummer nämlich nach dem Wörtchen gegebenenfalls, im deutschen Gesetz steht die Telefonnummer aber davor. Außerdem kommt noch dazu, dass das Wort „gegebenenfalls” nur in der deutschen Übersetzung der Richtlinie so da steht. Sowohl in der französischen, als auch in der englischen Sprachfassung steht dort wörtlich übersetzt: „falls vorhanden”.

Was müssen Unternehmen angeben?

Im Kern geht es also um die Frage, ob Unternehmen

  • wie im EGBGB vorgeschrieben, verpflichtet sind, eine Telefonnummer leicht auffindbar anzugeben oder
  • sie diese Nummer wie in der deutschen Übersetzung der Richtlinie nur „gegebenenfalls”, also eventuell wenn sie denn wollen, angeben können oder aber
  • ob sie die Telefonnummer wie in der französischen und englischen Sprachfassung angeben müssen, sobald sie über eine verfügen.

An dieser Entscheidung hängt also automatisch auch die Antwort, ob Deutschland mit der Umsetzung der Richtlinie im EGBGB übers Ziel hinausgeschossen ist, denn: Per se eine Verpflichtung zur Angabe der Telefonnummer sieht weder die deutsche, noch die englische beziehungsweise französische Sprachfassung der Richtlinie vor.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.