Gewährleistungsmarke und Co.

Das sind die Neuerungen im Markenrecht

Veröffentlicht: 14.01.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 01.07.2022
Personen haben Ideen.

Heute, am 14.01.2019, treten einige Änderungen im Markengesetz in Kraft. Ziel ist dabei vor allem die Umsetzung der EU-Richtlinie vom Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Es geht also, wie eigentlich immer in Richtlinien, um eine Harmonisierung des Rechts innerhalb der Europäischen Union.

Die Richtlinie verfolgt dabei drei Ziele: Zum einen soll die Koexistenz der verschiedenen Markensysteme gefördert werden. Unionsmarke und nationale Marke sollen beide gestärkt werden und nebeneinander bestehen. Außerdem soll natürlich der Binnenmarkt gestärkt werden, in dem die Eintragung, Verwaltung und der Schutz von Marken erleichtert wird. Zum dritten soll Produktpiraterie effektiver bekämpft werden können.

Die Umsetzung der Richtlinie hat zu ein paar Änderungen im deutschen Markengesetz geführt: Es gibt nun eine neue Markenart und die Art der Eintragung hat sich geändert.

Neue Marke: Die Gewährleistungsmarke

Bisher kannte das deutsche Rechtssystem nur zwei Arten von Marken: Die Individual- und die Kollektivmarke. Diese dienen vor allem dazu, den Bezug zwischen dem Produkt und dem Unternehmen herzustellen. Jetzt gesellt sich eine dritte Kategorie hinzu: Die Gewährleistungsmarke. Gemeint sind damit Gütesiegel, wie beispielsweise Siegel zur fairen Herstellung oder zur Bio-Qualität. Es geht – anders als bei der herkömmlichen Marke – bei der Gewährleistungsmarke darum, eine bestimmte Eigenschaft unabhängig zu garantieren. Das bedeutet: Derjenige, der eine Gewährleistungsmarke einträgt, darf nicht gleichzeitig Hersteller der zu zertifizierenden Produkte sein. Damit soll die Aussagekraft der Gütesiegel gestärkt werden. Natürlich soll diese Regelung auch den Verbraucherschutz stärken. Aber auch Unternehmer haben ihre Vorteile: Die Siegel haben nun eine stärkere Aussagekraft, was sich wiederum auf das Image der Produkte auswirkt, die diese Siegel tragen dürfen.

Bedingungen für neue Marken erweitert

Damit eine Marke eintragungsfähig ist, musste sie bisher grafisch darstellbar sein. Grafisch darstellbar ist eine Marke dann, wenn es sie mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen identifizierbar wiedergegeben werden kann. Das heißt, dass beispielsweise Klangfolgen oder Hologramme nicht als Marke eingetragen werden können. Bis heute! Denn jetzt gelten neue Voraussetzungen: In Zukunft genügt es, wenn sie eindeutig und klar bestimmbar sind, sowie mit einer allgemein zugänglichen Technologie dargestellt werden können. Damit werden neue Formen der Marken möglich, wie etwa die Klangmarke oder die Bewegungsmarke. Um der neuen Technik gerecht zu werden, werden laut Beck-Aktuell Urkunden des Deutschen Patent- und Markenamtes künftig mit QR-Codes ausgestattet, um zur entsprechenden Darstellung im elektronischen Markenregister zu gelangen.

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