Umsatzsteuer

Marktplätze haften auch für scheinprivate Händler

Veröffentlicht: 05.02.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 05.02.2019
Schwarzes Schaf

Zu Beginn des Jahres wurde mit Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) auch die Marktplatzhaftung eingeführt. Marktplatz-Betreiber können damit unter gewissen Umständen zur Haftung herangezogen werden, wenn ein Unternehmer auf der entsprechenden Plattform Umsätze erzielt, diese jedoch nicht auf korrekte Weise der Besteuerung zuführt. Im Fokus stehen dabei asiatische Händler, von denen wohl eine Vielzahl ihrer Steuerpflicht nicht nachkommt, was zu erheblichen Einbußen führen soll.

Doch es gibt auch eine andere Gruppe von Verkäufern, die ihren Pflichten gegenüber dem Fiskus öfters nicht nachkommt: Scheinprivate Verkäufer. Diese werden nicht als Unternehmer tätig, sind nicht als solche bei der Finanzverwaltung registriert, erzielen jedoch Umsätze, die kaum privater Natur sein können. Auch diesem Problem nimmt sich die neue Gesetzgebung an.

Betreiber haften grundsätzlich nur für Unternehmer

Der gesetzliche Ausgangspunkt ist zur Zeit folgender: Wird die Lieferung eines Unternehmens auf dem Marktplatz begründet, haftet dessen Betreiber für die nicht entrichtete Steuer, die aus dieser Lieferung entspringt. Dieser Pflicht kann sich der Marktplatz-Betreiber durch einige Möglichkeiten entziehen – etwa indem er sich einen Nachweis über die steuerliche Erfassung des Händlers ausstellen lässt.

Diese Bescheinigung erhalten aber eben auch nur Unternehmer. Verkäufer, die als Privatperson auftreten, erhalten diese nicht – so weit so logisch. Und grundsätzlich haftet der Marktplatz-Betreiber auch nicht für diese Verkäufer, die bei ihm nicht als Unternehmer registriert sind. Schließlich sind diese Verkäufe, rein objektiv betrachtet, auch nicht umsatzsteuerpflichtig.

Aufzeichnungspflichten für Marktplätze auch bei Privatpersonen

Doch diese Haftungserleichterung nimmt schnell ihr Ende. Bei jedem Verkäufer, sei er privat oder unternehmerisch tätig, sieht das neue UStG Aufzeichnungspflichten vor. Auch von privaten Verkäufern muss der Betreiber des Marktplatzes den vollständigen Namen, die vollständige Anschrift und das Geburtsdatum aufzeichnen. Genauso gehören der Ort des Beginns der Versendung, ihr Bestimmungsort sowie Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes zu den Punkten, die vermerkt werden müssen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist der Marktplatz-Betreiber für die nicht-entrichteten Steuern aus Lieferungen dieser Verkäufer haftbar – sofern sie der Umsatzbesteuerung unterliegen.

Marktplätze müssen Umsätze privater Verkäufer prüfen

Scheinprivate Verkäufer, die unter dem Radar unterwegs sind, fallen dadurch zunächst aber nicht zwingend auf. Erfolgt die Registrierung beim Marktplatz nicht als Unternehmer, sehen die rechtlichen Regelungen daher vor, dass sich der Marktplatz-Betreiber mit dieser Einordnung des Verkäufers auseinandersetzen muss. Laut Gesetz müssen Marktplatz-Betreiber nämlich in bestimmten Fällen davon ausgehen, dass es sich um gewerbliche Händler handelt, selbst wenn diese angegeben haben, eben nicht unternehmerisch zu handeln:

Entsprechende Anhaltspunkte sind hier die Art, die Menge oder auch die Höhe der Verkäufer-Umsätze. Liegen die Verkaufsmengen beispielsweise deutlich über den Mengen privater Anbieter, hätte der Marktplatz-Betreiber nach der „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ Kenntnis davon haben müssen, dass die entsprechenden Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden. Dementsprechend könnte er also zur Haftung herangezogen werden, wenn er als Kaufmann hätte erkennen müssen, dass die Umsätze nur unternehmerischer Natur sein können.

Inwieweit die Marktplätze dieser Aufgabe nachkommen, ist indessen nicht klar. Die Gefahr, für Händler haften zu müssen, setzt sie jedoch zumindest theoretisch unter Druck. Andere Online-Händler haben zudem die Möglichkeit, etwaige, unter dem Deckmantel der Privatperson handelnde Konkurrenten beim jeweiligen Marktplatz oder dem Finanzamt zu melden.

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