Der Kampf um die guten Sitten

„Fack ju Göhte” – Markenstreit geht vor den EuGH

Veröffentlicht: 13.02.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 13.02.2019
Goethe und Schiller - Denkmal in Weimar.

Auch wenn sich die Erfinder der erfolgreichen deutschen Filmreihe reichlich bemüht haben, das F-Wort zu verändern, dürfte jedem spätestens beim Vorlesen klar sein, was der Titel des Werkes „Fack ju Göhte” bedeuten soll. Das kann lustig, vulgär, oder aber auch lächerlich gefunden werden – die Geister scheiden sich, doch unbestreitbar ist die Filmreihe mit Elyas M’Barek und Karoline Herfurth zum Kassenschlager mutiert.

Daher beantragte die Produktionsfirma Constantin Film bereits im Jahr 2015 beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) den Markenschutz von „Fack ju Göhte”. Laut der Tagesschau wurde die Eintragung allerdings mit Verweis auf die guten Sitten verwehrt. Der Filmtitel sei zu vulgär für eine Marke.

Das Gericht der Europäischen Union und die guten Sitten

Gegen diese Entscheidung wehrte sich die Produktionsfirma und klagte im Januar vergangenen Jahres vor dem Gericht der Europäischen Union. Dieses folgte allerdings der Ansicht des EUIPO: „Fack ju” lehne sich an den englischen Ausdruck „fuck you” an, so die damalige Feststellung der Richter. Der Ausdruck sei vulgär und sittenwidrig. Schließlich müsse auch auf die Verbraucher Rücksicht genommen werden, die den Film nicht kennen. „Staats- und Verwaltungsorgane sollten nicht aktiv diejenigen unterstützen, die zur Förderung ihrer geschäftlichen Zwecke Marken verwenden, die gegen bestimmte Grundwerte einer zivilisierten Gesellschaft verstoßen. […] Es besteht auch ein öffentliches Interesse daran sicherzustellen, insbesondere Kinder und Jugendliche weitestgehend davon zu verschonen im allgemeinen Geschäftsverkehr mit Wörtern konfrontiert zu werden, die anstößig, obszön oder verstörend wirken“, begründete das Gericht laut der LTO seine Entscheidung.

Der Grund für diese Entscheidung ist allerdings nicht ganz aus der Luft gegriffen: Artikel 7 der Unionsmarkenverordnung regelt, dass Marken, „die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen“, von der Eintragung in das Unionsmarkenregister ausgeschlossen sind.

Streit wandert vor den EuGH

Gegen die Absage des Gerichts der Europäischen Union klagt Constantin Film nun vor dem Europäischen Gerichtshof. Laut der Tagesschau soll die Verhandlung heute stattfinden. Wie das Gericht entscheiden wird, lässt sich zur Zeit nicht abschätzen. Der Nachlassverwalter Johann Wolfgang von Goethes kann sich der Begründung der vorangegangenen Entscheidung, wonach der Titel den bekannten Schriftsteller „posthum in herabwürdigender und vulgärer Weise verunglimpft” nicht anschließen: „Natürlich fand ich den Film ganz gut. Vor allem kann man sich dem Film nicht entziehen, wenn die Jugend ihn gut findet. Ich habe Kinder aus allen Gesellschaftsschichten erlebt, die durchgängig begeistert waren“, wird Nachlassverwalter Prinz Michael von Sachsen-Weimar-Eisenach von der Tagesschau zitiert.

Leck mich, Schiller

Die Frage, wann eine Marke zu vulgär für eine Eintragung ist, wird von Land zu Land ganz unterschiedlich gehandhabt. So ist es Constantin Film beispielsweise gelungen, in Deutschland die Marke „Leck mich, Schiller” eintragen zu lassen. Das deutsche Bundespatentgericht gewährte auch der Likörmarke „Ficken” den Schutz; in Österreich hingegen scheiterte der Spirituosenhersteller.

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