EU-Urheberrechtsreform

Was bringt das neue Leistungsschutzrecht?

Veröffentlicht: 03.04.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 03.04.2019
Copyrightsymbol vor Europakarte

Seit dem Beschluss der EU-Urheberrechtsreform sind die befürchteten Uploadfilter in aller Munde. Was dabei allerdings etwas untergeht, ist eine Regelung, die im Vorfeld teilweise genauso harte Kritik einstecken musste, wie Artikel 17 (alte Fassung: Artikel 13). Es geht um das in Artikel 15 (ursprünglicher Entwurf: Artikel 11) verankerte Leistungsschutzrecht.

Konkret geht es beim Leistungsschutzrecht um folgende Problematik: Google und Co. sollen kurze Ausschnitte von Texten, die sogenannten Snippets, nicht mehr einfach so darstellen können. Hintergrund ist dabei, dass diese Portale mit dem Darstellen fremder Inhalte Geld verdienen, ohne dabei demjenigen, der die eigentliche Leistung erbringt – also dem Urheber beziehungsweise dem dahinterstehenden Verlag – eine Vergütung zu gewähren.

Axel Voss hat sich zum Sinn und Zweck des Leistungsschutzrechts gegenüber dem Europäischen Parlament wie folgt geäußert: „Heutzutage nutzen große Plattformen Presseinhalte, verdienen viel Geld damit und die Verlage bekommen keinen Anteil. Artikel 11 verleiht Presseverlagen ihr eigenes Recht, eine Vergütung verlangen zu können, wenn Plattformen ihre Inhalte nutzen.”

Die private oder nichtkommerzielle Nutzung von Presseveröffentlichungen bleibt hingegen erlaubt. Auch das Setzen von Hyperlinks ist nicht betroffen, sofern sie nicht mehr als einzelne Wörter oder sehr kurze Auszüge enthalten. Zum Vergleich: Die Snippets, von denen stets die Rede ist, haben meist eine Länge von etwa drei Sätzen.

Ähnliche Regel bereits in Deutschland

Wem dieser Gedanke bekannt vorkommt, der irrt nicht: Ein solches Leistungsschutzrecht existiert bereits im deutschen Urhebergesetz. Anders als die europäische Regelung betrifft die nationale Vorschrift aber nur Suchmaschinen und News-Aggregatoren. Mit der Richtlinie werden aber  alle „Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft“ adressiert. Das bedeutet beispielsweise, dass auch die Inhaltsvorschau, wie sie bei dem Teilen eines Links auf Facebook üblich ist, vom neuen Leistungsschutzrecht betroffen sind.

Das Leistungsschutzrecht in Deutschland gilt allerdings als gescheitert. Der Grund hierfür ist, dass die Verlage den Konzernen einfach kostenlose Nutzungsrechte eingeräumt haben.

Was spricht dafür?

Befürworter des Leistungsschutzrechtes sehen hier eine Chance: „Dies ist ein guter Tag für die Meinungs- und Pressevielfalt in Europa und der Welt“, heißt es in einem Statement des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger und des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger gegenüber der Netzwelt.

Grund für diese Annahme ist, dass Verlage es als ungerecht ansehen, dass andere Unternehmen mit ihrer Leistung Geld verdienen. Ziel ist eine faire Bezahlung der eigentlichen Leistungserbringer. Wie Axel Voss gegenüber der Zeit geäußert hat, geht es außerdem um die Sicherung einer vielfältigen Medienlandschaft: Presseverlage sind in ihrem Überleben von den großen Suchmaschinen abhängig. In dieser Abhängigkeit wird eine Gefährdung der finanziell unabhängigen Presse gesehen. Besonders kleine Verlage seien davon betroffen: Sie würden durch die großen Konzerne in Bedrängnis geraten. Mit dem Leistungsschutzrecht sollen diese Verlage auf Augenhöhe mit Konzernen wie Google gehoben werden.

Was spricht dagegen?

Kritiker sagen, dass genau diese kleinen Verlage unter dem Leistungsschutzrecht leiden werden: „Artikel 11 schadet kleinen und aufstrebenden Verlagen und schränkt den Zugang der Verbraucher zu einer Vielzahl von Nachrichtenquellen ein. Nach der Richtlinie werden Hyperlinks und ,einzelne Wörter und sehr kurze Auszüge‘ eingeschränkt, die über bloße Fakten hinausgehen. Dieser enge Ansatz wird Unsicherheit schaffen und kann wiederum dazu führen, dass Online-Dienste die Menge der Informationen von Presseverlagen, die sie den Verbrauchern zeigen, einschränken. Die Reduzierung der Länge von Ausschnitten wird es für die Verbraucher schwieriger machen, Nachrichteninhalte zu entdecken und den Gesamtverkehr zu den Nachrichtenverlegern zu reduzieren, wie eines unserer jüngsten Suchexperimente zeigt“, wird Kent Walker, Senior Vice President von Google von der Netzwelt zitiert. Google prophezeit außerdem, dass der Nutzer ohne die Anzeige von Snippets weniger geneigt ist, auf den Link zu klicken und die Seiten dadurch weniger Besucher bekommen.

Eine konkrete Befürchtung lautet außerdem, dass sich große Konzerne auch einfach nicht die Mühe machen werden, in Lizenzverhandlungen mit kleinen Verlagen zu gehen, sondern diese eher einfach nicht mehr in den Suchergebnissen listen werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, kostenlose Lizenzen zur Verfügung zu stellen. Von dieser Möglichkeit werden die großen Verlage sehr wahrscheinlich auch weiterhin Gebrauch machen.

Kritisiert wird an dieser Stelle aber auch eine mögliche Benachteiligung der anderen Seite, sprich der Suchmaschinenbetreiber: Neue Portale werden es schwer haben, sich zu etablieren, da diese anders als die großen Konzerne nicht ohne weiteres das Kapital für Lizenzen haben.

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