Kurzmeldung

Achtung: Ab Mai gilt das Elektrogesetz auch für passive Endgeräte

Veröffentlicht: 23.04.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 31.01.2023
Elektronikartikel in Versandkarton

In anderen Staaten der EU ist es bereits gänige Praxis: Dort werden auch passive Endgeräte im Rahmen der Umsetzung der WEEE-Richtlinie unter die jeweilige nationale Umsetzung gefasst. Diese Praxis hat sich nun die in Deutschland zuständige Stiftung Elektro-Altgeräte Register – kurz EAR – zum Vorbild genommen: Ab Mai werden diese Geräte auch in Deutschland unter das Elektrogesetz gefasst (wir berichteten).

Passive Endgeräte

Betroffen sind Endgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind. Bloße Bauteile fallen allerdings nicht unter das Elektrogesetz. Das bedeutet, dass beispielsweise Kabel als Meterware, Aderendhülsen und Ringkabelschuhe auch nach der neuen Anwendungspraxis nicht unter das Gesetz fallen. Konfektionierte Verlängerungskabel, Lichtschalter, Steckdosen oder Stromschienen hingegen sind registrierungspflichtige Endgeräte. Diese sind dann in den Kategorien vier bis sechs zuzuordnen. 

Für die Registrierung bei der Stiftung EAR sind laut Elektrogesetz Hersteller. Unter Hersteller wird aber nicht nur im klassischen Sinn der Hersteller eines Produktes verstanden, sondern beispielsweise auch derjenige, der Geräte unter seiner eigenen Marke vertreibt und Erstimporteure.

Was es sonst noch zu beachten gibt

Beim Verkauf von Elektro- und Elektronikware ist allerdings nicht nur das Elektrogesetz maßgeblich. Händler müssen sich an verschiedene Kennzeichnungspflichten halten und auch beim Verkauf von Batterien gibt es einiges zu beachten. Der Händlerbund stellt ein umfangreiches, kostenloses Handbuch zum Verkauf solcher Produkte zur Verfügung. Die neue Anwednungspraxis der Stiftung EAR ist bereits berücksichtig. Darüber hinaus werden in dieser FAQ die wichtigsten Fragen geklärt.

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