HDE warnt

Gesetz gegen Abmahnmissbrauch darf nicht scheitern

Veröffentlicht: 09.05.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 08.05.2019
Figur der Justitia

Abmahnungen sind, wenn sie erhalten werden, an sich schon kein Freuden erregendes Ereignis. Da wundert es nicht, dass dem Online-Handel der Abmahnmissbrauch erst recht ein Dorn im Auge ist: Ein Instrument zur Kontrolle des lauteren Handels soll von Rechtsanwälten und Verbänden mitunter zu Zwecken genutzt werden, die so nicht als Handlungsmotive gedacht sind.

Die Politik hat die Sorgen der Händler erhört und den Entwurf eines Gesetzes für den fairen Wettbewerb in den Ring geworfen, schon im Koalitionsvertrag taucht er auf. Nur: Es ist seit einem halben Jahr nichts passiert.

HDE schickt „Hilferuf“

Das ist auch dem Handelsverband Deutschland aufgefallen, wie das Handelsblatt berichtet. Demnach hat sich dessen Präsidium mit einem Brief an Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier gewandt. Dem Handelsblatt zufolge soll es sich dabei um eine Art „Hilferuf“ danach handeln, ein Scheitern des Gesetzes zu verhindern.

Ein Referentenentwurf liege schon seit einem halben Jahr vor, allerdings könnten sich die beteiligten Ressorts wohl bisher nicht einigen. Nach Einschätzung des HDE-Präsidenten Josef Sanktjohanser und des HDE-Hauptgeschäftsführers Stefan Genth sei dabei auch die Frage ausschlaggebend, inwiefern die DSGVO im Gesetz berücksichtigt werden müsse. „Keinesfalls darf an dieser Streitfrage aber das gesamte Projekt scheitern.“, zitiert das Handelsblatt aus dem Brief des HDE.

Keine Spezialregelungen für KMU

Der Verband selbst zieht dem Bericht zufolge auch eine leicht entschärfte Variante des Gesetzentwurfs in Betracht. Demnach könne nach Erachten des HDE auf die Regelung verzichtet werden, die Klagebefugnis von Mitbewerbern im Falle von Verstößen gegen Vorgaben des Datenschutzrechts zu erschweren. Stattdessen müssten dann aber „kleinere Lösungen auf der Rechtsfolgenseite“ in Betracht gezogen werden, wie das Handelsblatt weiter zitiert, dazu gehöre beispielsweise der Ausschluss der Aufwendungsersatzansprüche, mit denen die Abmahnenden regelmäßig den Ersatz ihrer Anwaltskosten geltend machen.

Bei erstmaligen Verstößen gegen „gleichartige datenschutzrechtliche Informationspflichten“ solle außerdem die Vereinbarung von Vertragsstrafen verboten werden. Spezielle Vorgaben zu kleinen und mittelständischen Unternehmen lehne der Verband allerdings strikt ab. „Die durch die Datenschutz-Grundverordnung begründeten Abmahnrisiken treffen die Unternehmen nämlich größenunabhängig, so dass ein solcher Schritt sachlich nicht zu rechtfertigen wäre“, zitiert das Handelsblatt.

Entwurf wird überarbeitet

Wie das Blatt weiter berichtet, solle der Entwurf nach Aussage des federführenden Bundesjustizministeriums nach dem Eingang diverser Stellungnahmen nun weiter überarbeitet werden, er befinde sich „gegenwärtig in der abschließenden Ressortabstimmung.“

Wie es mit dem Gesetzesentwurf also weitergeht, bleibt abzuwarten. Einen Blick in den Entwurf und in die Stellungnahmen verschiedener Interessensgruppen können Interessierte auf der Webseite des Bundesjustizministeriums werfen.

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