Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung

Die E-Scooter kommen!

Veröffentlicht: 06.06.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 06.06.2019
Person auf E-Scooter

Jetzt soll es ganz schnell gehen: Eigentlich sollte der öffentliche Raum erst im Sommer von E-Scootern bevölkert werden. Nun, so heißt es etwa beim MDR, sollen sie schon in wenigen Tagen erlaubt sein – der 15. Juni wird als Stichtag genannt.

Gerade in großen Städten sollen die kleinen, oft faltbaren Roller frischen Wind in den oft starken Verkehr bringen. Diverse Sharing-Anbieter stehen schon in den Startlöchern. Auch für den Online-Handel dürften die Elektro-Scooter interessant sein, wenn die Nachfrage nach den Fortbewegungsmitteln da ist. Schon seit einiger Zeit tauchen derartige Gefährte vermehrt in Elektrofachmärkten und Online-Shops auf. Doch es gibt eine Krux: Der Großteil dieser Roller entspricht nicht den kommenden gesetzlichen Vorgaben und ist somit nur auf öffentlich nicht zugänglichem Privatgelände nutzbar.

Gesetzliche Anforderungen an E-Scooter

Doch welche Bestimmungen müssen die sogenannten Elektrokleinstfahrzeuge erfüllen? Dazu gibt der Entwurf der demnächst inkrafttretenden Verordnung Auskunft. Es gibt sowohl technische als auch praktische Vorgaben. Dabei sollen die folgenden groben Eckpunkte gelten:

  • Es handelt sich um Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb.
  • Die Höchstgeschwindigkeit beträgt bauartbedingt maximal 20 km/h, jedoch nicht weniger als 6 km/h.
  • Die Fahrzeuge weisen eine Halte- oder Lenkstange auf.
  • Die Nenndauerleistung darf 500 Watt nicht überschreiten. Bis zu 1400 Watt dürfen es sein, wenn 60 % dieser Leistung zur Selbstbalancierung genutzt werden, wie etwa bei Segways.
  • Die Fahrzeuge müssen mit einer Versicherungsplakette ausgestattet werden.
  • Es muss eine Identifizierungsnummer und ein Fabrikschild angebracht werden. Darauf müssen sich unter anderem die Bezeichnung „Elektrokleinstfahrzeug“ und die Genehmigungsnummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis finden.
  • Die Fahrzeuge müssen eine verkehrstaugliche Ausstattung aufweisen, also Bremsen, Beleuchtung und Rückstrahler, Klingel bzw. Glocke.

Spaßgeräte im Handel

E-Scooter, die jetzt schon auf dem Markt sind, erfüllen diese Vorgaben oft nicht, beispielsweise weil sie zu schnell sind oder es an der Betriebserlaubnis fehlt – es handelt sich vielmehr um „Spaßgeräte“. Händler, die solche Fortbewegungsmittel verkaufen, sollten entsprechend darauf hinweisen, dass sie nicht im öffentlichen Verkehr bzw. auf öffentlichen Flächen gefahren werden dürfen, weil sie nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Das gilt im Übrigen auch für Geräte wie Hooverboards.

Die Bußgelder für Personen, die solche Elektrokleinstfahrzeuge nicht ordnungsgemäß nutzen, sollen dabei übrigens relativ gering ausfallen: Das Fahren ohne gültige Versicherungsplakette etwa soll laut Entwurf mit 40 Euro zu Buche schlagen. Deutlich unangenehmer könnten hier aber die Konsequenzen im Falle eines Unfalls sein: Fehlt eine Versicherung, kann diese natürlich auch einen eventuellen Schaden nicht übernehmen. Zurzeit muss beim Fahren mit einem E-Scooter auch mit einer Beschlagnahmung gerechnet werden.

Kommentare  

#1 Fjörn 2019-06-06 15:26
Typisch Deutschland... max. 20 Km/h, Nummernschild und am besten gleich noch Blinker. Als Vorsichtsmaßnah me gleich ein Nummernschild an die Rollschuhe und den Einkaufswagen kleben, man weiß ja nie.
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