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Über die Zulässigkeit von Vertriebsbeschränkungen

Veröffentlicht: 13.06.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 13.06.2019
Comic-Mann hält abwehrend Hand vor sich.

Besonders Hersteller von teuren Marken sehen es nicht gern, wenn ihre Produkte beispielsweise auf Ebay neben billigen No-Name-Produkten angeboten werden. Daher verbietet so mancher Hersteller den Verkauf über bestimmte Plattformen. Die Marke soll schlicht nicht verramscht werden. Aber dürfen das Hersteller überhaupt?

Vertikale Vertriebsbeschränkungen

Verbietet der Hersteller dem Händler den Verkauf über bestimmte Plattformen, ist von vertikalen Vertriebsbeschränkungen die Rede. Kartellrechtlich sind solche Beschränkungen nicht ganz einfach: Auf der einen Seite herrscht natürlich Vertragsfreiheit, auf der anderen Seite sind Vertriebsbeschränkungen dazu geeignet, kleine und mittelständische Unternehmen in den Ruin zu treiben. Leider gibt es noch keine klaren Regeln, für die Zulässigkeit solcher Beschränkungen und so ist es kaum Verwunderlich, dass unterschiedliche Gerichte zu ganz unterschiedlichen Betrachtungen kommen.

EuGH: Beschränkung für Luxusmarken generell zulässig

So hat der EuGH (Az.: 2-03 O 128/13) im Jahr 2017 festgestellt, dass Vertriebsbeschränkungen bei Luxusmarken generell zulässig sind. „Ein Anbieter von Luxuswaren kann seinen autorisierten Händlern verbieten, die Waren im Internet über eine Drittplattform wie Amazon zu verkaufen.“, heißt es dazu in der Entscheidung.

Eine Eigenschaft er Luxusmarke sei schließlich auch das Luxusimage. Dieses Image kann angekratzt werden, wenn die Marke auch auf verschiedenen Marktplätzen verfügbar ist, statt nur in ausgewählten Shops, wo in der Regel eine gewisse höherwertige Präsentation sichergestellt werden kann.

Werden Vertriebsverbote also zum Zwecke des Aufrechterhaltens des Images auf alle autorisierten VErtragshändler angewendet, sind diese in der Regel zulässig.

KG Berlin: Beschränkung bei Scout unzulässig

Anders sieht eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 19.09.2013, Aktenzeichen: 2 U 8/09 Kart) in Bezug auf den Schulranzenhersteller Scout aus. Der Hersteller wollte den Händlern verbieten, die Rucksäcke über Ebay zu verkaufen. Als Grund wurde hier das Qualitätsimage angeführt. Damit kam der Hersteller aber nicht durch. Anders, als im oben beschriebenen Fall mit der Luxusmarke, hat Scout selbst seine Rucksäcke auch über eine Discounterkette angeboten. Unter diesen Umständen wirkt die Begründung für die Vertriebsbeschränkung natürlich alles andere als schlüssig.

EU-Kartellverfahren: 40 Millionen Euro Bußgeld für Guess

Auch der Mode-Konzern Guess ist mit seinen Vertriebsbeschränkungen an den Grenzen des Kartellrechts gescheitert: Der Konzern verbot seinen Händlern, grenzüberschreitende Werbung für die Produkte zu machen. Bei dieser Regelung handelt es sich zwar nicht direkt, aber zumindest doch mittelbar um eine Vertriebsbeschränkung, denn: Wer keine Werbung für einen bestimmten – hier ausländischen – Kundenkreis machen darf, kann bei diesem auch keinen Absatz generieren.

Zulässigkeit ja, aber mit Grenzen

Grundlegend sind Vertriebsbeschränkungen zulässig, sie müssen aber gut begründet sein. Bei der Frage, welche Vertriebsbeschränkungen zulässig sind und welche nicht, treffen zwei entgegen stehende Erwägungen aufeinander: Auf der einen Seite steht das gute Recht des Markeninhabers, frei über sein Produkt zu verfügen; auf der anderen Seite steht das Kartellrecht, welches einen freien Wettbewerb schützen und fördern soll.

Generell gilt: Je weitgehender das Verbot, desto besser muss die Begründung sein. Ein prinzipielles Verbot des Vertriebes über den Online-Handel wird einer Prüfung kaum Stand halten. Bloße wirtschaftliche Interessen reichen jedenfalls nicht aus (EuGH, Aktenzeichen: C 439/09).

Wie so oft ist hier alles wieder vom Einzelfall abhängig. Die existierenden Urteile zu Vertriebsbeschränkungen stellen lediglich eine Orientierungshilfe, aber keine Patentlösung dar.

Was tun bei unzulässigen Vertriebsbeschränkungen?

Vertriebsbeschränkungen, die gegen das Kartellrecht verstoßen, sind natürlich unzulässig. Doch was kann der Händler tun, wenn der Hersteller nur unter diesen Bedingungen Verträge schließt? Der Weg zu Gericht kann lang und mühsam sein. Im Sinne einer unbelasteten Handelspartnerschaft sollte zunächst eine außergerichtliche Einigung angestrebt werden. Verträge sind schließlich auch eine Verhandlungssache.

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