Zentrale Stelle Verpackungsregister

Einleitung von 2.000 Bußgeld-Verfahren wegen VerpackG

Veröffentlicht: 28.06.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 28.06.2019
Recycling und Mülltrennung

Adressat von Abmahnungen sind schon einige Händler geworden: Die Pflichten des seit Jahresbeginn geltenden Verpackungsgesetzes werden von vielen Verantwortlichen noch immer nicht vollständig erfüllt. Wenngleich eine Abmahnung für Online-Händler schon eine unangenehme Angelegenheit ist, droht hier aber nicht die einzige Konsequenz für Verstöße gegen das Gesetz. Es drohen auch Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten – immerhin in Höhe von bis zu 200.000 Euro. Die ersten Anzeigen von Pflichtverletzungen hat die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bereits am 2. Januar 2019 erhalten, also gerade einen Tag nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. Großartig publik geworden ist die daraus resultierende Verhängung von Bußgeldern bislang nicht. Doch das wird sich nun offensichtlich ändern.

Ordnungswidrigkeitsverfahren an Vollzugsbehörden übergeben

Wie die Zentrale Stelle in einer Pressemitteilung informiert, habe sie nun etliche Ordnungswidrigkeiten an die Bundesländer weitergeleitet. Während die Behörde, die insbesondere für das Verpackungsregister LUCID zuständig ist, diese Verfahren nicht selbst vollziehen kann, sieht es bei den Ländern anders aus. „Nach § 26 VerpackG müssen wir Ordnungswidrigkeiten zusammen mit den Beweismaterialien an die Vollzugsbehörden übergeben. Dies ist nunmehr für ungefähr 2.000 Fälle passiert“, teilt Gunda Rachut, Vorstand Zentrale Stelle Verpackungsregister, im Statement mit. Offenbar geht es zunächst aber um die großen Fische unter den Pflichtigen.

Verantwortliche, die entsprechende Verpackungsmaterialien im Tonnenbereich in den Verkehr bringen, müssen bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte eine Vollständigkeitserklärung abgeben. Dabei handelt es sich um eine Auskunft über verschiedene Punkte, etwa die Masse und Art der in den Verkehr gebrachten Verpackungen. Sie ähnelt damit der Datenmeldung, die grundsätzlich jeder Verantwortliche vornehmen muss, unterscheidet sich jedoch darin, dass die Angaben hier von einem Sachverständigen geprüft und bestätigt werden müssen. „Da die großen Verpackungsmengen auch von großen Firmen in Verkehr gebracht werden, liegt es nahe, dort mit den Maßnahmen zu beginnen“, so Rachut.

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Weitere Überprüfungen finden statt

Man habe insofern die bis zum 15. Mai hinterlegten Vollständigkeitserklärungen analysiert und sei dabei auf eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten gestoßen. „Vielen Herstellern und Händlern scheint nach wie vor unklar zu sein, dass wir diese Daten abgleichen und analysieren“, äußert sich Gunda Rachut weiter. 

Von den Ordnungswidrigkeiten seien aber nicht nur die Verpflichteten selbst betroffen. Für die Prüfer der Vollständigkeitserklärung gibt es Leitlinien, deren Umsetzung beobachtet wird – hier seien ebenfalls Defizite aufgefallen. 

Die Zentrale Stelle weist auch darauf hin, dass die Überprüfung damit insgesamt jedoch nicht abgeschlossen sei. Für eine große Vielzahl von weiteren Fällen seien Analysen angestoßen worden und würden Nachforschungen fortgeführt. „Wir haben sowohl in unserem Anfrageportal als auch bei der Auswertung der uns vorliegenden Zahlen und Berichte feststellen müssen, dass das Unwissen zu den Pflichten hoch ist. Wir nehmen mit Befremden wahr, dass die Compliance im Bereich VerpackG ein relativ niedriges Niveau aufweist“, stellt Gunda Rachut fest. Man wolle sicherstellen, dass alle Verpflichteten ihre Verpflichtung umsetzen, um tatsächlich zu einer Umweltentlastung zu kommen.

 

 

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