Gesetzentwurf

Influencer sollen mehr Klarheit bei der Kennzeichnung von Werbung bekommen

Veröffentlicht: 07.08.2019 | Geschrieben von: Patrick Schwalger | Letzte Aktualisierung: 10.08.2022
Smartphones mit Werbung und Likes

Anfang des Jahres schafften es Urteile gegen prominente Influencerinnen in die Medien und entfachten eine Diskussion darüber, wie Werbung vor allem auf Social-Media-Plattformen gekennzeichnet werden muss. Pamela Reif (4,3 Mio. Instagram-Follower), Cathy Hummels (509 Tsd. Follower) und Vreni Frost (51,1 Tsd. Follower) waren drei der Influencerinnen, die 2019 bereits vor Gericht standen, um zu klären, ob ihre Posts nun Werbung waren oder nicht. Die Urteile gingen dabei in verschiedene Richtungen. Im deutschen Recht besteht also offensichtlich eine Unsicherheit darüber, was als Werbung kenntlich gemacht werden muss und was nicht unter Werbung fällt. 

Das Wirtschaftsministerium geht dieses Problem jetzt an und hat Ende Juli einen Gesetzentwurf veröffentlicht, der das Telemediengesetz ändern soll, um unter anderem einige Fragen in Bezug auf Influencer zu klären. Damit soll außerdem die europäische Richtlinie zu Audiovisuellen Mediendiensten vom November 2018 in deutsches Recht umgesetzt werden. 

Verlinkungen zu anderen Profilen sind erlaubt – wenn dafür nicht gezahlt wurde

Die Bundesregierung will verhindern, dass Influencer aus Angst vor Abmahnungen alle Inhalte auf ihren Seiten als Werbung kennzeichnen. Wenn aber alles als Werbung kenntlich gemacht wird, kann man die richtigen Werbeposts nicht mehr erkennen. Denn „auch Beiträge von Influencern in Sozialen Medien können ein bestehendes Informationsbedürfnis befriedigen oder eine nicht-kommerzielle Meinungsäußerung darstellen“. Darum soll zukünftig ganz klar geregelt sein, dass die Verlinkung auf andere Instagram-Accounts nicht als Werbung gekennzeichnet werden muss, wenn diese „unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung oder sonstige Vorteile“ geschehen, so die Begründung zum Gesetzentwurf. Darunter fällt sowohl, dass man Profile anderer Nutzer verlinken kann, als auch Firmen, wenn man deren Produkte aus eigenen Stücken gekauft und selbst bezahlt hat. 

Videoplattformen müssen für einfache Meldeverfahren sorgen

Weiterhin sieht der Gesetzentwurf vor, die Informationspflicht von audiovisuellen Mediendiensten auszuweiten sowie deren Sitzland und Herkunftsland genauer zu bestimmen. Ganz neu soll in das Telemediengesetz aufgenommen werden, dass Plattformen, über die Videos und Bilder geteilt werden, verpflichtende Meldeverfahren einrichten müssen. Hier empfiehlt die Bundesregierung, dass Nutzer mit nicht mehr als zwei Klicks rechtswidrige Inhalte melden können. Das zielt insbesondere darauf ab, Hate Speech und Terrorpropaganda auf Facebook, Youtube, Instagram und Co. effektiver bekämpfen zu können. Solche Inhalte müssen nach dem Telemediengesetz aber nicht im Voraus durch technische Programme gefiltert werden, sondern nach Meldung durch den Plattformbetreiber entfernt werden.

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