Forderung von Verbänden

Ermäßigter Mehrwertsteuersatz soll für alle digitalen Druckerzeugnisse gelten

Veröffentlicht: 06.09.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 06.09.2019
E-Book-Reader neben Bücherstabel

Lange Zeit galt der Grundsatz, dass Bücher und E-Books nicht das Gleiche sind, sondern wesentlich unterschiedliche Produkte. Im Ergebnis bedeutete das, dass für Bücher und Zeitungen im Gegensatz zu ihren digitalen Stiefgeschwistern der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent galt.

Das hat sich im Juli durch eine Entscheidung des Bundeskabinetts geändert: Durch den Entwurf des Jahressteuergesetzes sollen E-Books und digitale Presseerzeugnisse steuerlich genauso wie Druckwerke behandelt werden. Für sie soll also auch der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gelten (wir berichteten).

Verbände kritisieren Ausnahmen

Allerdings sind auch Ausnahmen vorgesehen: Für Datenbankdienste soll dieser Steuersatz explizit nicht gelten. Solche Datenbanken funktionieren ähnlich wie Netflix, beziehungsweise eine digitale Bibliothek. Für einen monatlichen Beitrag kann der Nutzer auf unterschiedlichste Werke zurückgreifen und diese lesen. Diese Ausnahme ist laut dem Buchreport eine von vielen Punkten, den verschiedene Verbände, unter anderem der Börsenverein und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger, in einer Stellungnahme für nicht tragbar erachten. 

Zu ungenau und vage

Weiter wird kritisiert, dass der Entwurf stellenweise zu ungenau sei. Beispielsweise sei der Einzelverkauf von digitalen Produkten, wie beispielsweise SZ-Plus oder F+ nicht sicher von dem ermäßigten Steuersatz erfasst. Im Entwurf wird die Ermäßigung auf Publikationen, „die ihrem Wesen nach und funktional herkömmlichen Erzeugnissen entsprechen“ beschränkt, während Leistungen, „die über die bloße Überlassung von elektronischen Veröffentlichungen hinausgehen“, ausgeschlossen sind. 

Solcherlei Einschränkungen sind in der zugrunde liegenden EU-Richtlinie aber gerade nicht vorgesehen. Die Verbände fordern daher eine klare Umsetzung des EU-Rechts.

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