Änderung im VSBG

Universalschlichtungsstelle kommt ab 1. Januar 2020 (Update)

Veröffentlicht: 12.12.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 14.01.2020
Streit zwischen Fingern

Die Online-Streitbeilegung ist für Händler ein ständig gegenwärtiges Thema. Nicht, weil sie so oft genutzt wird – die Teilnahme ist für die allermeisten Online-Händler freiwillig und wird erfahrungsgemäß auch selten wahrgenommen. Dennoch ist das Thema im Handel mit Verbrauchern für jeden Händler relevant: Sie geht mit gewissen Hinweispflichten einher, und diese wiederum sind ein häufiger Gegenstand von Abmahnungen. 

Im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz kommt zum 1. Januar 2020 nun zu Änderungen. Dadurch kann je nach Einzelfall eine Anpassung des entsprechenden Hinweises auf der Webseite nötig werden. Betroffen sind Händler, die gesetzlich zur Teilnahme verpflichtet sind oder sich selbst verpflichtet haben.

Der Link zur OS-Plattform – für jeden Händler

Jeder Online-Händler, der Geschäfte mit Verbrauchern schließt, muss auf die Online-Streitbeilegungsplattform der EU verweisen und dabei auch den Link https://ec.europa.eu/odr vorhalten. 

Der Händlerbund empfiehlt beispielsweise folgende Formulierung:

„Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter https://ec.europa.eu/odr.“

So wie hier im Text sollte dringend darauf geachtet werden, dass dieser tatsächlich funktioniert, also klickbar ist, und zur Plattform führt. Ob man sich einem alternativen Verfahren tatsächlich stellen will oder muss, spielt für diese Pflicht keine Rolle. Weitere Informationen gibt es in unserem FAQ zur Alternativen Streitbeilegung nach der ODR-Verordnung

Pflichten nach dem VSBG – für manche Händler 

Es kann jedoch vorkommen, dass die Hinweispflicht umfangreicher ausfällt – und in diesem Bereich kann es nun zu einer Änderung für Händler kommen.

Nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG, beruht auf der ADR-Richtlinie) muss ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres mindestens 11 Mitarbeiter beschäftigt hat, darüber informieren, inwiefern er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer deutschen Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen – zusätzlich zum Hinweis auf den OS-Link.

Dabei müssen dann auch Kontaktdaten für eine entsprechende zuständige Schlichtungsstelle angegeben werden. Verpflichtet zur Teilnahme sind Händler aber in aller Regel nicht, dies betrifft eher das Reise- oder Versicherungsgewerbe. Bei der Teilnahme selbst geht es im Gegensatz zur Hinweispflicht also um eine freiwillige Entscheidung (wir berichteten). Mehr Informationen Informationen zur Alternativen Streitbeilegung insgesamt gibt es in dieser Übersicht.

Universalschlichtungsstelle – Was ändert sich?

Zum 1. Januar 2020 kommt es nun zu Anpassungen im VSBG. Bisher konnten die Bundesländer sogenannte ergänzende Schlichtungsstellen betreiben, damit der flächendeckende Zugang für Verbraucher insbesondere auch bei Streitigkeiten mit örtlichem Bezug sichergestellt ist. Gleichzeitig existierte die bundesweit tätige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl. Wie sich aus dem Regierungsentwurf zur Änderung von Gesetzen im Bereich der Verbraucherstreitbeilegung ergibt, besteht jedoch offenbar nicht der Bedarf nach regionalen Ansprechpartnern – der Kontakt findet vorwiegend elektronisch statt. Der Gesetzgeber hat sich insofern entschieden, die Universalschlichtung auf den Bund zu übertragen. Hier kommt es insofern zu einer Umbenennung: Statt „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ wird es künftig „Universalschlichtungsstelle“ heißen. 

Hat man sich selbst verpflichtet oder ist gesetzlich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet, und ist bisher die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle zuständig gewesen, sollte die Bezeichnung ab 2020 entsprechend angepasst werden, sie lautet dann also „Universalschlichtungsstelle“.

Update (14.01.2020) – Wie funktioniert die Streitbeilegung?

Auch wenn die alternative Streitbeilegung im E-Commerce-Sektor bislang eher wenig Anwendung findet, kann sie im Falle von Streitigkeiten doch einige Vorteile bieten – Verfahren sollen hier durch Schnelligkeit, geringe Kosten und einen einfachen Ablauf punkten. Wie die alternative Streitbeilegung zwischen Unternehmern und Verbrauchern abläuft, zeigt ein Video der Universalschlichtungsstelle des Bundes.

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