Nachhaltigkeit

Bayerische SPD fordert fünf Jahre Gewährleistung

Veröffentlicht: 17.01.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 18.08.2022
Stundenglas und Kalender

Aktuell beträgt die Gewährleistungsfrist in der Regel zwei Jahre. Das bedeutet, dass der Kunde während der Dauer von zwei Jahren den Verkäufer wegen eventueller Mängel in Anspruch nehmen kann. Damit erfüllt der deutsche Gesetzgeber das durch die Europäische Union festgelegte Mindestmaß. 

Das ist zu kurz, findet die Landtags-SPD von Bayern.

Längere Gewährleistungsfrist für Elektrogeräte

Im Landtag von Bayern fordert die SPD laut der Süddeutschen Zeitung daher eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist. Für Elektrogeräte soll künftig eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren gelten. Die Hersteller würden dadurch dazu animiert werden, langlebigere Produkte zu produzieren, heißt es in der Begründung. Außerdem müssten die Hersteller bei einer längeren Gewährleistung aus Kostengründen eher auf eine Reparatur, denn auf einen Austausch defekter Geräte setzen. „Wenn etwas nach zwei Jahren kaputt geht, hat der Kunde einfach Pech gehabt“, wird der SPD-Politiker Florian von Brunn zur aktuellen Gewährleistung zitiert.

Mit der Forderung will die Landtags-SPD die bayerische Regierung dazu bringen, diese Veränderungen auf Bundesebene zu fordern. Damit reiht sich die Partei in bereits bestehende Forderungen aus Hamburg ein.

Gewährleistung ist Sache des Händlers

Was die SPD hier offenbar etwas aus den Augen verliert, ist der Umstand, dass es sich bei dem Anspruch um Gewährleistung primär um einen Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer handelt. Zunächst muss also der Händler die bestehenden Ansprüche erfüllen. Der Hersteller kommt damit erst mittelbar in Berührung, wenn der Verkäufer wiederum von seinen Gewährleistungsansprüchen Gebrauch macht und Regress nimmt. 

Außerdem ist es der Kunde, der die freie Wahlmöglichkeit zwischen Reparatur oder Austausch hat. Dieser kann eine Neulieferung verlangen, auch wenn die Reparatur für den Händler etwa günstiger wäre. Der Händler kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nur dann verweigern, wenn diese gegenüber der anderen Art mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Diese Unverhältnismäßigkeit ist allerdings nicht schon dann gegeben, wenn das eine mit geringeren Kosten als das andere verbunden ist.

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