CPC-Verordnung

EU-Recht: Verbraucherschützer können Online-Shops schließen

Veröffentlicht: 22.01.2020 | Geschrieben von: Patrick Schwalger | Letzte Aktualisierung: 22.01.2020
Vorhängeschloss an Tor

Grenzüberschreitend tätige Online-Händler aufgepasst: Seit 17. Januar 2020 ist die neue europäische CPC-Verordnung in Kraft, die die alte CPC-Verordnung von 2006 ablöst. CPC steht für „Consumer Protection Cooperation” und bezeichnet ein Netzwerk von Verbraucherschutzbehörden im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Mit der neuen Verordnung wird das Regelwerk des grenzüberschreitenden Verbraucherschutzes an die digitale Welt angepasst. Im Extremfall könnten die Behörden jetzt sogar Online-Shops schließen. 

Harmonisierung des Verbraucherschutzes in der EU

Immer dann, wenn die Rechte einer Vielzahl von Verbrauchern aus einem europäischen Land durch die Aktivitäten eines Unternehmens aus einem anderen Land verletzt werden, wird das Netzwerk tätig. Konkret bedeutet das, dass die nationalen Behörden zusammenarbeiten, sich austauschen und gemeinsam die Verbraucherschutzgesetze im grenzüberschreitenden Handel innerhalb des EWR (EU-Länder, Norwegen, Island und Liechtenstein) durchsetzen. Außerdem sollen die Unterschiede zwischen den Schutzsystemen für Verbraucher in den Ländern beseitigt werden. In Deutschland ist das Bundesamt für Justiz die durchsetzende Behörde. 

Mehr Befugnisse für Verbraucherschutzbehörden – bis hin zur Shop-Schließung!

Den Behörden stehen ab jetzt weitreichende Ermittlungs- und Durchsetzungbefugnisse zu. Sie können sich Zugang zu relevanten Daten und Dokumenten verschaffen, Prüfungen vor Ort durchführen und auch Testkäufe tätigen, um Verstöße zu ermitteln. Um Verstöße abzustellen, können sie vorläufige Maßnahmen ergreifen, Unternehmen bestimmte Praktiken untersagen und die Verbraucher über Entschädigungsansprüche informieren und beraten. Außerdem können die Behörden Sanktionen in Form von Bußgeldern verhängen, die „wirksam, angemessen und abschreckend” sein sollen, so die EU. 

Der verbraucherrechtliche Hammer ist aber das letzte Instrument, das den Behörden zur Verfügung steht: Wenn kein anderes Mittel zieht, steht es in ihrer Kompetenz, bei besonders langwierigen und schwerwiegenden Fällen ganze Online-Shops zu schließen. So können Online-Inhalte blockiert oder gar die Abschaltung angeordnet werden. Auch die Löschung von Domain-Namen ist möglich. Dafür braucht das Bundesamt für Justiz künftig auch keine richterliche Erlaubnis. 

Schließung ist letztes Mittel – Zweifel an der technischen Umsetzung

In Deutschland werden die EU-Regeln durch eine Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes ergänzt. In der Begründung thematisiert die Bundesregierung auch mögliche Schließungen von Online-Shops. Man müsse dieses Thema auf seine praktische Umsetzbarkeit prüfen und Erfahrungen sammeln. Vermutlich bleiben solche Shop-Schließung eine absolute Ausnahme und das ausdrücklich letzte Mittel. Vor allem die technische Umsetzung von Schließungen und Blockierungen ist fraglich, weil dafür immer die Kooperation mit den Seiten-Providern notwendig ist, die sich kompliziert gestalten kann. 

Alle Regeln gelten nur für den grenzüberschreitenden Handel und intereuropäische Verstöße gegen das Verbraucherrecht. Für den innerdeutschen Handel sind die neuen Gesetze nicht anwendbar.

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