Grenzüberschreitende Besteuerung

EU-Rat beschließt vereinfachte Vorschriften für Kleinunternehmen

Veröffentlicht: 19.02.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 19.02.2020
Miniatur-Mensch auf TAX-Taste von Taschenrechner

Für Kleinunternehmer sollen künftig vereinfachte Mehrwertsteuervorschriften gelten – das ergibt sich aus einem Beschluss des Rates der EU vom 18. Februar 2020. Bislang können Befreiungen von der Mehrwertsteuer innerhalb der Europäischen Union nur von inländischen Unternehmen in Anspruch genommen werden. Wie es in den Erwägungsgründen des Beschlusses heißt, seien diese Vorschriften aber veraltet und stellen besonders auf die Besteuerung im Ursprungsland ab.

Mittlerweile sind jedoch nicht mehr nur die Big Player im grenzüberschreitenden Handel besonders aktiv, gerade durch das Internet hat sich dieser Sektor auch für kleine und mittelständische Unternehmen geöffnet. Die Reform sieht nun vor, dass in Zukunft ähnliche Mehrwertsteuerbefreiungen auch von Kleinunternehmern in Anspruch genommen werden dürfen, die in anderen Mitgliedstaaten ihren Sitz haben. Außerdem soll durch den Austausch mehrwertsteuerrelevanter Zahlungsdaten der Steuerbetrug im grenzüberschreitenden Geschäft leichter aufgedeckt werden können.

Erleichterungen im grenzüberschreitenden Geschäft

„Unternehmer haben Mehrwertsteuerpflichten und fungieren als Mehrwertsteuereinnehmer“, heißt es in der Pressemitteilung des Rates. Durch diese Funktionen entstehen ihnen Befolgungskosten, die Kleinunternehmer verhältnismäßig aber mehr treffen als größere Unternehmen. Diese Befolgungskosten soll die neue Richtlinie eindämmen, indem Verwaltungsaufwand verringert wird. Dies soll zur Schaffung eines steuerlichen Umfelds beitragen, „das ihr Wachstum und die Entwicklung des grenzüberschreitenden Handels begünstigt“, begründet der Rat seine Richtlinie. 

Bislang ist es einfach betrachtet so: Genießt ein Online-Händler im Inland den Kleinunternehmerstatus, muss hier für entsprechende Umsätze mit Waren in Deutschland keine Mehrwertsteuer abgeführt werden. Kommt es hingegen zu solchen Umsätzen im Ausland, kann sich ein Unternehmer hier nicht auf seine Privilegien als Kleinunternehmer berufen, sondern gilt prinzipiell als steuerpflichtig und muss eine steuerliche Registrierung im entsprechenden Land prüfen. 

MwSt-Neuregelung gilt ab 1. Januar 2025

Mit der Reform könnte eine Steuerbefreiung nun auch im Hinblick auf im Ausland getätigte Verkäufe gelten, allerdings zu eigenen Konditionen und Vorgaben. Vereinfachte Mehrwertsteuer-Befolgungsvorschriften sollen für Kleinunternehmer infrage kommen, wenn ihr Jahresumsatz einen Schwellenwert unterschreitet. Dieser soll jeweils von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, aber bei maximal 85.000 Euro bzw. dem Gegenwert der jeweiligen Währung liegen. Die Höhe der Schwellenwerte soll sich dabei je nach Wirtschaftsbereich unterscheiden dürfen. Außerdem soll der unionsweite Jahresumsatz des Unternehmers nicht mehr als 100.000 Euro betragen dürfen, wenn die vereinfachten Regelungen in Anspruch genommen werden können sollen. 

Mit der Neuregelung soll auch die Gelegenheit genutzt werden, Anreize für die Befolgung der Steuervorschriften zu setzen, Einnahmeverluste durch Steuerbetrug oder Nichtbeachtung der Vorschriften soll eingedämmt werden. 

Bis Online-Händler von den neuen Regelungen profitieren können, wird allerdings noch etwas Zeit verstreichen. Die Vorschriften sollen ab dem 1. Januar 2025 gelten. Die Mitgliedstaaten müssen die Regelungen noch auf nationaler Ebene umsetzen. 

Austausch steuerrelevanter Zahlungsdaten

Bereits ab dem 1. Januar 2024 sollen außerdem neue Vorschriften gelten, die den Austausch steuerlich relevanter Zahlungsdaten betreffen. Damit können Zahlungsdienstleister wie beispielsweise Banken dazu verpflichtet werden, Zahlungsinformationen zu grenzüberschreitenden elektronischen Geschäften zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig soll zum Zwecke der einheitlichen Aufzeichnung ein neues zentrales elektronisches System geschaffen werden. Dies soll auch der weiteren Verarbeitung der Zahlungsinformationen durch nationale „Betrugbekämpfungsstellen“ dienen. 

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