LMIV

Neue Pflichten für Lebensmittelhändler ab 1. April

Veröffentlicht: 26.03.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 14.12.2020
Weltkarte aus Gewürzen

Jeder Konsument soll wissen, was er zu sich nimmt. Daher gibt es nicht nur für die genaue Auskunft über die Zutaten, sondern auch für die Nährwerte oder die Zubereitung einen Katalog an Pflichthinweisen. Zunehmend spielt aber auch die Herkunft der einzelnen Zutaten bei der Kaufentscheidung eine Rolle, denn es macht für Verbraucher einen Unterschied, ob die Erdbeeren aus Marokko, der Zimt aus China oder die „deutschen“ Champignions eigentlich in den Niederlanden kultiviert wurden.

Herkunftsangaben bisher nur beschränkt Pflicht

Olivenöl aus Griechenland oder sonnengereifte Tomaten aus Spanien … das klingt für den durchschnittlichen Verbraucher attraktiver als die Erdbeeren aus Marokko oder das angebliche Himalaya-Salz, welches im 200 Kilometer entfernten Pakistan gewonnen wird. Obwohl viele Lebensmittelhersteller besonderen Wert auf die Herkunft ihrer Zutaten oder Produkte legen und diese bewerben, sieht die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) die Angabe der Herkunft nicht generell verpflichtend vor. Auf die Herkunft muss der Verbraucher bislang zwingend nur hingewiesen werden bei Fleisch, Eiern, frischem Obst und Gemüse oder Honig.

Außerdem gibt es in der LMIV die Pflicht zur Herkunftskennzeichnung, falls Verbraucher ohne diese Angabe über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels in die Irre geführt werden könnten. Dies gilt insbesondere, wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort. Das wär beispielsweise der Fall, wenn auf der Verpackung landestypische Merkmale wie Flaggen oder Sehenswürdigkeiten abgebildet sind, die Zutaten aber überwiegend aus einem anderen Land stammen (z. B. Olivenölflasche mit griechischer Flagge, wenn die Oliven aus einem anderen Land stammen). 

Neuerungen ab dem 1. April 2020

Ab dem 1. April 2020 muss auch die Herkunft der wesentlichen Zutat (sog. primäre Zutat) eines Lebensmittels grundsätzlich kenntlich gemacht werden, falls diese nicht mit dem angegebenen Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels übereinstimmt. Das regelt nicht die LMIV selbst, aber eine dafür erstellte Durchführungsverordnung (2018/775).

Konkret muss also nicht für jede Zutat einzeln die Herkunft angegeben werden. Betroffen von dieser Vorschrift ist nur die primäre Zutat bzw. sind die primären Zutaten. Das ist diejenige Zutat oder sind das sind diejenigen Zutaten eines Lebensmittels, die über 50 Prozent dieses Lebensmittels ausmachen oder die Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren und für die in den meisten Fällen eine mengenmäßige Angabe vorgeschrieben ist.

  • Beispiel: Mallorquinisches Mandelgebäck, Zutaten: MANDELN 60% (aus Italien), Zucker, WEIZENmehl, EIWEISS

Alternativ kann die Klarstellung auch so erfolgen: „Mandeln stammen nicht aus Mallorca“ oder „Mandeln aus Nicht-EU“ oder einem ähnlichen Wortlaut, der für den Verbraucher dieselbe Bedeutung haben sollte.

Darstellung der Herkunftsangaben

Für die Angaben aus der LMIV gibt es eine Mindestgröße von 1,2 mm. In Fällen, in denen das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels mit Worten angegeben ist, ist der Hinweis über die Herkunft der primären Zutat im selben Sichtfeld zu ergänzen wie die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts. Die Schriftgröße muss mindestens 75 Prozent der Schriftgröße der Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts des Lebensmittels betragen.

In Fällen, in denen das Ursprungsland oder der Herkunftsort des Lebensmittels nicht schriftlich angegeben ist, sondern als Symbol, Zeichnung oder andere grafische Darstellung, muss die eigentliche Herkunft im selben Sichtfeld erscheinen wie die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts.

Pflicht betrifft auch Online-Händler

Bei vorverpackten Lebensmitteln, die über das Internet verkauft werden, gelten diese Pflichtangaben ebenfalls. Praktisch bedeutet dies, dass der Online-Händler die Pflichtinformationen aus der LMIV in die Artikelbeschreibung aufnehmen muss.

Die neuen Vorschriften sind spätestens ab dem 1. April 2020 anzuwenden.

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