Coronakrise

Bundestag beschließt Gutscheinlösung für Veranstalter (Update)

Veröffentlicht: 15.05.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 18.05.2020
Abgesagtes Konzert

Viele Veranstaltungen müssen derzeit aufgrund der Coronaverordnungen abgesagt werden. Klar: Der Kunde will nun sein Geld zurück. Den Anspruch hat er im Grunde genommen auch. Allerdings kann dies zur existenzbedrohenden Lage für die Veranstalter werden. Viel diskutiert wurde daher eine Gutscheinlösung. Kunden, die Tickets für eine abgesagte Veranstaltung erworben haben, sollten lediglich Anspruch auf einen Gutschein haben. Dies stieß teilweise auf harsche Kritik von Seiten der Verrbaucherschützer. Schließlich sind Kunden, deren Einkommen gerade und auch in Zukunft ungewiss ist, auf jeden Euro angewiesen. Eine verzwickte Situation für beide Seiten. Nun hat der Bundestag seine Lösung präsentiert.

Spielraum für Freizeiteinrichtungen und Veranstalter

Wie der Spiegel gestern Abend in seinem täglichen Update berichtete, hat der Bundestag am Donnerstag einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der Regelungen zu Veranstaltungen, wie etwa „Konzerten, Festivals, Theatervorstellungen, Lesungen, Filmvorführungen oder Sportwettkämpfen“ beinhaltet.

Veranstaltern soll es erlaubt sein, Kunden als Ersatz für die abgesagten Veranstaltungen, Gutscheine für „eine gleichwertige Veranstaltung“ (Wortlaut Spiegel) auszustellen. Diese sollen bis zum 31. Dezember 2021 gültig sein. Werden sie bis dahin nicht eingelöst, können Kunden ihr Geld zurück verlangen. Diese Regelung soll für Tickets gelten, die vor dem 8. März 2020 erworben wurden. 

„Die Aussicht auf ein kulturelles Erlebnis bleibt genauso erhalten wie den Veranstaltern unzumutbare Härten erspart werden“, lobt Kulturstaatsministerin Monika Grütters (CDU) laut Spiegel die Idee. Wer aus einer finanziellen Not heraus auf die Rückerstattung angewiesen sei, könne sich allerdings auf eine Härtefallregelung berufen. 

Die CDU/CSU erörtert auf ihrer Seite, dass diese Regelung nicht nur Vorteile für Veranstalter habe, sondern auch für Kunden: Würde man zulassen, dass die Kunden reihenweise ihr Geld zurück fordern, könnten Veranstalter unter dieser finanziellen Last zusammenbrechen. Im Ergebnis kämen die Kunden weder in den Genuss der oder einer ähnlichen Veranstaltung, noch bekämen sie im Falle einer Insolvenz ihr Geld zurück. 

Brüssel mahnt zur Einhaltung der Verbraucherrechte

Aus Brüssel hingegen eine Warnung: Die EU-Kommission kündigte laut Spiegel an, gegen Länder vorzugehen, die die Verbraucherrechte beschneiden. Verbraucher hätten trotz der Coronakrise einen Anspruch auf Rückzahlung der Ticketpreise bei Absagen. Mehrere Länder wollen Verbraucher dazu verpflichten, Gutscheine statt Rückerstattungen zu akzeptieren. Deutschland, wo zunächst auch eine solche Regelung angekündigt wurde, hat sich nach ersten Warnungen aus Brüssel zu der jetzigen Lösung entschlossen. 

Generell schlägt die EU Veranstaltern vor, ihren Kunden attraktive Lösungen zu bieten. Veranstalter können ihren Kunden natürlich Gutscheine anbieten – auf freiwilliger Basis. So empfiehlt die Kommission Veranstaltern sogar die Ausgabe von Gutscheinen, die „nach spätestens einem Jahr zurückerstattet werden können, wenn sie nicht eingelöst wurden“. Dies ist allerdings eine Lösung, die Brüssel eben nicht als Grundlage für ein Gesetz sieht, sondern als Lösungsvorschlag für Unternehmen. Ob Deutschland mit seiner Regelung also dem EU-Recht treu geblieben ist, ist tatsächlich fraglich. 

Schließlich heißt es aus Brüssel laut Spiegel: „Der Ausgangspunkt ist, dass europäische Verbraucher ein Recht auf Erstattung haben. Punkt.“.

Update: Wertgutscheine möglich

Aufgrund der vielen Nachfragen zu der Formulierung „gleichwertige Veranstaltung“, besteht hier ein Klarstellungsbedürfnis: Die Veranstalter bekommen mit der Gutscheinlösung die Möglichkeit, das Geld für Tickets in Form von Wertgutscheinen zurück zu erstatten. Das Vertrösten auf einen anderen Termin oder eine Ausweichveranstaltung mittels Sachgutschein ist gesetzlich gesehen nicht vorgesehen, aber natürlich möglich, sofern der Käufer mit solch einer Lösung einverstanden ist. Grundsätzlich haben Käufer allerdings einen Anspruch auf einen Wertgutschein. 

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