Abmahnmissbrauch

Bundesrat hat abgenickt: Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs kommt!

Veröffentlicht: 09.10.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 09.10.2020
Bundesrat in Berlin

Schon lange hadert der Online-Handel mit dem Problem der rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen. Seit mehreren Jahren ist eine gesetzliche Antwort darauf in Planung, die sich zuletzt mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs konkretisiert hat. Dieses sollte eigentlich schon im letzten Quartal 2019 in Kraft treten, stattdessen verebbte das Vorhaben aber zunächst. In den letzten Monaten ist es wieder zu Bewegung gekommen. Nachdem nun vor Kurzem der Bundestag die Änderung beschloss, hat der Entwurf heute am 9. Oktober auch den Bundesrat passiert.

Das Gesetzgebungsverfahren ist damit so gut wie beendet, und es kann damit gerechnet werden, dass das Gesetz innerhalb der kommenden Wochen in Kraft tritt. Inwiefern das Gesetz aber tatsächlich Früchte tragen und rechtsmissbräuchliche Abmahnungen vermeiden wird, wird mitunter sehr kritisch gesehen. Händler müssen sich jedenfalls auf neue Regeln gefasst machen.

Abmahnungen werden nicht abgeschafft

Nachlässigkeit im Umgang mit Rechtsverstößen und erhaltenen Abmahnungen werden sich Händler, soviel steht fest, auch in Zukunft nicht ohne Konsequenzen leisten können. Denn trotz der anstehenden Neuregelung sind sie nicht vor Abmahnungen oder damit einhergehenden Kosten gefeit. Viele Abmahnungen aus typischen Bereichen wie z.B. Bewertungen, Marken- & Urheberrecht, Verpackungsgesetz oder Werbung fallen gar nicht erst unter die neuen Regelungen. Auch in den übrigen Gebieten kann ein Ignorieren von Abmahnungen weiterhin zu ernsthaften Konsequenzen wie einstweiligen Verfügungen oder Ordnungsgeldern führen. 

Kurzübersicht: Was wird sich ändern?

Der Gesetzentwurf unterlag im Laufe der Zeit mehreren Änderungen, zuletzt war er auf Antrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD geändert worden. Schlussendlich wird mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs an mehreren Regelungsbereichen geschraubt und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geändert. Hier eine Auswahl der Anpassungen: 

  • Künftig wird es den sog. fliegenden Gerichtsstand bei Verstößen im Online-Handel nicht mehr geben. Zuständig für Klagen wegen UWG-Verstößen wird damit in aller Regel das Gericht sein, in dessen Bezirk der Beklagte sitzt.
  • Zu Unrecht Abgemahnte können unter Umständen einen Gegenanspruch gegenüber dem Abgemahnten haben. Dieser ist mit der letzten Änderung jedoch der Höhe nach begrenzt worden.
  • Es wird Regeln geben, die Vorgaben zum Inhalt der Abmahnung machen. So wird es eine gesetzliche Pflicht geben, unter anderem den Abmahner in der Abmahnung zu benennen. 
  • Gibt es im Prozess Zweifel daran, ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich war, sollen sich diese in bestimmten Fallgruppen zu Gunsten des Abgemahnten auswirken, z.B. bei einer offensichtlich überhöhten Vertragsstrafe.
  • Wirtschaftsverbände müssen künftig auf einer offiziellen Liste geführt sein, um als anspruchsberechtigt zu gelten. Dazu müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, ähnlich wie Verbraucherschutzverbände es jetzt bereits müssen.
  • Insbesondere Online-Händler in ihrer Funktion als Mitbewerber werden im Hinblick auf die Abmahnung von Konkurrenten eingeschränkt: So wird in bestimmten Fällen die Vertragsstrafe gedeckelt, auch der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten wird teilweise beschränkt. 
  • Abmahnungen können grundsätzlich weiterhin ausgesprochen werden. Das Gesetz verbietet sie weder, noch schränkt es die abmahnfähigen Verstöße ein.

Ausführlicher über die Änderungen informieren können Online-Händler sich im FAQ des Händlerbundes zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs.

Wird es weiterhin rechtsmissbräuchliche Abmahnungen geben?

Ob mit der Gesetzesänderung tatsächlich der gewünschte Zweck – die Eindämmung rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen – erzielt werden kann, ist bisher umstritten. Juristen kritisieren unter anderem diverse unklare Rechtsbegriffe, die wohl erst durch die kommende Rechtsprechung ausgelotet werden müssen. Das bedeutet Rechtsunsicherheit für die Betroffenen. „Es bleibt abzuwarten wie die Gerichte im Einzelfall urteilen. Abmahnende Marktteilnehmer werden argumentieren, dass sie für den geltend gemachten Verstoß dennoch Anwaltskosten verlangen dürfen. Bis Gerichte Rechtsklarheit schaffen, ist es also noch ein langer Weg”, sagt Andreas Arlt, Bundesvorsitzender beim Händlerbund.

Auch aus der Politik gibt es deutliche Kritik hinsichtlich bestimmter geplanter Änderungen, die keine Lösung für das Problem des Abmahnmissbrauchs bieten würden. Weiterhin erfahren Mitbewerber, die gegen rechtswidriges Verhalten von Konkurrenten vorgehen wollen, zwar einige Einschränkungen. An der Situation für Abmahnvereine wird es jedoch kaum wesentliche Änderungen geben. Der Händlerbund, der sich für eine gesetzliche Änderung zu Gunsten von Online-Händlern stark gemacht hat, kritisierte diese Ungleichbehandlung bereits.

Insgesamt wird sich künftig erst zeigen müssen, inwiefern die neuen Regeln tatsächlich etwas an den bestehenden Problemen zu ändern vermögen. Ernstnehmen sollten Online-Händler Abmahnungen jedenfalls nach wie vor: Auch künftig können Abmahnungen beispielsweise nicht einfach ohne Folgen ignoriert werden. Warum das Gesetz zwar gut gemeint, in großen Teilen aber nicht wirklich gut gemacht zu sein scheint, darüber sprechen wir auch in unserem Podcast

Wann tritt das Gesetz in Kraft?

Mit dem Passieren des Bundesrates ist der Gesetzgebungsprozess nahezu abgeschlossen. Bevor das Gesetz verkündet wird und damit in weiten Teilen in Kraft tritt, muss es noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden. Mit dem Inkrafttreten ist voraussichtlich in den kommenden Wochen zu rechnen.

Kommentare  

#1 Michael 2020-10-12 10:46
Berlin wirft nun also die Nebelkerzen endlich aufs Volk. Was interessiert das Gesetz IDO und Konsorten?

Das sinnvollste wird sein, besser seinen Firmensitz ins benachbarte nicht EU-Ausland zu verlegen, statt dem Gesetz zu vertrauen.
Abmahnung ins Ausland kann schon ein wenig teuer werden, wenn man als ambitionierter Abmahner erstmal in Vorauskasse treten muss ohne die Sicherheit zu haben (im Gegensatz zu diesem Gummipagarafen) am Ende auch abzocken zu können.
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