Verpackungsgesetz

Achtung: Jahresmengenmeldung steht an

Veröffentlicht: 25.11.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 25.11.2020
Verpackungsabfall

Vor nun fast zwei Jahren trat in Deutschland das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Online-Händler kennen besonders die beiden „großen“ Pflichten, von denen sie in vielen Fällen betroffen sind: Einerseits gibt es die Systembeteiligungspflicht, die auch schon vor dem Verpackungsgesetz da war und insbesondere auch Online-Händler verpflichtet hat, entsprechende Verpackungen bei einem dualen System zu lizenzieren. Neu hinzugekommen ist mit dem Verpackungsgesetz Anfang 2019 die Pflicht für alle Betroffenen, sich bei der Zentralen Stelle für das Verpackungsregister LUCID zu registrieren. 

Nun zum Jahreswechsel wird eine weitere Vorschrift für viele Online-Händler wieder relevant: Die Jahresmengenmeldung steht an. Wer sich nicht oder nicht richtig darum kümmert, für den kann es teuer werden: Wird die Datenmeldung nicht oder auch nicht richtig abgegeben, kann es zur Verhängung eines hohen Bußgeldes kommen.  

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Susanne und das Verpackungsgesetz – Beispiel zur Mengenmeldung

Die sogenannte Datenmeldepflicht ist in § 10 Verpackungsgesetz geregelt. Demnach müssen Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, zu denen wohl auch die meisten Online-Händler zählen, Angaben an die Zentrale Stelle Verpackungsregister melden, sobald sie diese gegenüber ihrem dualen System machen. Wie wird daraus nun eine Pflicht zur Mengenmeldung?

Online-Händler müssen bei ihrem genutzten dualen System regelmäßig angeben, welche Mengen an Verpackungen sie als Hersteller in den Verkehr bringen. Praktisch zeigt das folgendes Beispiel: 

Susanne ist Online-Händlerin und schließt mit einem dualen System einen Vertrag über die Systembeteiligung für 2020. Dabei gibt sie an, welche Mengen an Verpackungen sie in diesem Zeitraum voraussichtlich in Verkehr bringen wird – danach bestimmt sich in der Regel auch ihre Lizenzgebühr. Da sie natürlich noch nicht genau weiß, was die Zukunft bringt, schätzt sie dies. Das ist die sogenannte Plan-Menge. Über das Jahr hinweg notiert sie sich stets, welche Mengen an Verpackungen sie verbraucht. Zum Jahresanfang 2021 muss sie sich nun erneut bei ihrem dualen System melden und gibt dabei an, welche Mengen es nun tatsächlich waren – sie korrigiert sozusagen ihre zunächst vorgenommene Schätzung. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Ist-Menge. Zudem gibt sie gegenüber dem dualen System wieder eine Plan-Menge für den bevorstehenden Berechnungszeitraum an, also 2021. Dabei kann sich Susanne an ihren Mengen in den letzten Jahren orientieren. So wiederholt sich das Spiel Jahr für Jahr. 

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Das verlangt das Verpackungsgesetz

Susanne muss zum Jahreswechsel 2020/21 also zwei Meldungen an ihr duales System vornehmen (damit ist es aber noch nicht getan):

  • Jahresabschlussmeldung 2020: Die Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die sie im letzten Berechnungszeitraum (2020) tatsächlich als Hersteller in Verkehr gebracht hat (Ist-Menge). 
  • Planmengenmeldung 2021: Die Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die sie im bevorstehenden Berechnungszeitraum (2021) voraussichtlich in Verkehr bringen wird (Plan-Menge).

Da der Berechnungszeitraum bei Susanne, wie bei den meisten anderen Betroffenen, das Kalenderjahr ist, kann sie die Meldung ab dem 1. Januar des Folgejahres vornehmen. Möglich ist die Mengenmeldung in den meisten Fällen insofern ab dem 1. Januar 2021. Eine allgemeine Frist stellt das Verpackungsgesetz hier nicht auf. Entscheidend ist also, welche Angaben sich im Vertrag mit dem dualen System dazu finden.

Alles erledigt hat Susanne damit noch nicht, denn etwas Wichtiges besagt das Verpackungsgesetz noch: Es verlangt, dass die Daten, die Susanne an ihr duales System gemeldet hat, unverzüglich auch der Zentralen Stelle gemeldet werden müssen – es gibt also eine indirekte Frist. Sie hängt aber eben davon ab, wann Susanne entsprechende Daten an ihr duales System meldet bzw. melden muss. 

Susanne nimmt die Meldungen von Ist-Menge 2020 und Plan-Menge 2020 also möglichst zeitgleich an das duale System wie auch die Zentrale Stelle Verpackungsregister vor – letzteres kann hier erledigt werden.

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Zusammenfassung: Das ist zu tun

Insgesamt besteht die Meldung genaugenommen aus vier einzelnen Meldungen:

  • Die Jahresabschlussmeldung 2020 über die tatsächlich in Verkehr gebrachten Mengen (Ist-Mengen) an das duale System
  • Die Jahresabschlussmeldung 2020 über die tatsächlich in Verkehr gebrachten Mengen (Ist-Mengen) an die Zentrale Stelle
  • Die Planmengenmeldung 2021 über die Mengen, die im kommenden Berechnungszeitraum geschätzt in Verkehr gebracht werden (Plan-Menge) an das duale System
  • Die Planmengenmeldung 2021 über die Mengen, die im kommenden Berechnungszeitraum geschätzt in Verkehr gebracht werden (Plan-Menge) an die Zentrale Stelle

Möglich ist das im Regelfall ab dem 1. Januar 2021 – genaues regelt der Vertrag mit dem dualen System. Für die Datenmeldung beim dualen System wenden sich Händler an dieses. Die Meldung bei der Zentralen Stelle ist online hier möglich. Dabei muss eine gegenüber dem dualen System vorgenommene Meldung stets unverzüglich auch gegenüber der Zentralen Stelle erfolgen. Zudem müssen die gemeldeten Werte gegenüber den beiden Stellen identisch sein. Es darf beispielsweise beim dualen System nicht eine andere Menge für 2020 gemeldet werden als bei der zentralen Stelle. Auf Dritte abwälzen können Händler diese Aufgabe übrigens nicht: Die Datenmeldung muss laut Verpackungsgesetz höchstpersönlich erfolgen. 

Halten sich Händler nicht an die gesetzlichen Vorgaben, kann es deutlich teurer als ein typischer Systembeteiligungsvertrag werden: Wird die Datenmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro verhängt werden.

Mehr Informationen zum Verpackungsgesetz, seinem Geltungsbereich und den Pflichten für Online-Händler gibt es vom Händlerbund hier.

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