Verkürzung der Restschuldbefreiung

Bundestag verkürzt Insolvenzverfahren für Unternehmer

Veröffentlicht: 18.12.2020 | Geschrieben von: Patrick Schwalger | Letzte Aktualisierung: 18.12.2020
Verzweifelte Frau mit Mund-Nasen-Schutz vor Laptop

Wer sich als Privatperson oder Unternehmer mit hohen Schulden konfrontiert sieht, kann sich mit einer Privatinsolvenz daraus befreien. Dann beginnt ein langes und striktes Verfahren, in dem bisher auch ein bestimmter Teil der Schulden getilgt werden musste. Ist das Verfahren abgeschlossen, werden dem Schuldner die Restschulden erlassen. 

Das Verfahren der Restschuldbefreiung dauerte bislang normalerweise sechs Jahre. Am 17. Dezember hat der Bundestag jedoch ein Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung angenommen – künftig wird es möglich sein, das Verfahren schon nach drei Jahren zu beenden und schuldenfrei zu sein. Damit haben Bundestag und Bundesregierung eine EU-Richtlinie vom letzten Jahr in nationales Recht umgesetzt. 

Die Neuregelung gilt ab sofort und rückwirkend auch schon für Restschuldbefreiungsverfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden. Verfahren, die seit dem Dezember 2019 beantragt wurden, werden in ihrer Länge proportional angepasst.

35-Prozent-Hürde wird gestrichen

Bisher war eine Entschuldung nach drei Jahren zwar schon möglich. Allerdings musste ein Schuldner dafür mindestens 35 Prozent der Schulden an die Gläubiger zurückzahlen. Diese Hürde wird mit dem neuen Gesetz gestrichen. In den Augen des Bundesjustizministerium war diese Auflage für die meisten Schuldner zu hoch. 

Außerdem sollen ein verkürzter Weg aus den Schulden und damit die Chance auf einen Neuanfang vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie erleichtert werden. Schließlich bedeute ein verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren, dass Schuldnerinnen und Schuldner „schneller wieder aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können”, erklärte Justizministerin Christine Lambrecht (SPD). 

Einige Bedingungen werden verschärft

In manchen Punkten wird das Gesetz aber schärfer als bisher. Das verkürzte Verfahren kann so etwa nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner vorsätzlich keine Arbeit annimmt. Außerdem wird die Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren verlängert und von zehn auf elf Jahre erhöht. Das zweite Verfahren würde dann auch fünf Jahre dauern, was ebenfalls einer Verlängerung entspricht.

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