Wegen Verzögerung bei den Finanzhilfen

Insolvenzantragspflicht auch für Januar ausgesetzt

Veröffentlicht: 18.12.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 18.12.2020
Geschäftsmann trägt Schulden-Sack durch ein Labyrinth

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gehörte mit zu den ersten Maßnahmen, die die Bundesregierung in der Coronakrise beschlossen hatte. Sie sollte verhindern, dass Unternehmen in Insolvenz gehen müssen, weil die Soforthilfen noch nicht ausgezahlt wurden. Die Antragspflicht wurde zunächst bis September ausgetzt, dann bis Ende Dezember. 

Da sich die vollständige Auszahlung der Novemberhilfe aufgrund technischer Schwierigkeiten bis in den Januar verzögert, wurde nun die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlängert. 

Isolvenzen werden seit Monaten verschleppt

Insolvenzverwalter Michael Pluta, auf den sich der Spiegel bezieht, gibt an, dass viele Unternehmen das Aussetzen der Insolvenzantragspflicht falsch verstehen: „Viele Unternehmen glauben irrigerweise, dass die Antragspflicht generell bis Jahresende ausgesetzt bleibt“, wird Pluta zitiert. Tatsächlich sollen aber nur die Unternehmen von der Befreiung profitieren, bei denen eben tatsächlich beispielsweise durch die Finanzspritze des Bundes eine Aussicht auf Sanierung besteht. Auch Unternehmen, die sich bereits vor der Coronapandemie in finanzieller Schieflage befanden, sollen gerade nicht profitieren. Plutas Resümee lautet daher, dass Insolvenzen seit Monaten verschleppt werden würden. 

Chance auf Sanierung

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) stellt noch einmal klar, welche Unternehmen die Insolvenzantragspflicht zur Zeit nicht trifft: „Unternehmen, die lediglich überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind, sollen deshalb bis Ende des Jahres weitere Zeit bekommen, um sämtliche Sanierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Denn bei diesen Unternehmen besteht die Aussicht auf eine dauerhafte Sanierung.“ Das bedeutet auch, das Unternehmen, die nach dem Auslaufen der bisherigen Regelungen Ende Dezember akut zahlungsunfähig sind, einen Insolvenzantrag stellen müssen. Wird trotz bestehender Pflicht kein Antrag gestellt, so kann der Verdacht der Insolvenzverschleppung im Raum stehen. 

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